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Denkgesetzlicher Ausschluss des Beruhens auf der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes

einfach
schwer46 % lösen richtig
8. Mai 2026
7 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird vor dem Landgericht angeklagt. Die Vernehmung der Geschädigten findet zulässigerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (§ 171b GVG). Nachdem G entlassen wird, werden vier Zeugen in den Saal gerufen und vereidigt. Erst danach wird die öffentliche Hauptverhandlung fortgesetzt und die Zeugen vernommen.

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