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Denkgesetzlicher Ausschluss des Beruhens auf der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
Sachverhalt
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Heilung durch Wiederholung
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Die Geschädigte G wird zulässig unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen. Danach wird der Sachverständige S vernommen. Als die Vorsitzende merkt, dass die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt wurde, holt sie dies nach und vernimmt S erneut.
Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit
A wird vor dem Schwurgericht angeklagt. Im Prozess wird der erfahrene Sachverständige S zur Frage vernommen, ob A eine Persönlichkeitsstörung aufweise. Trotz eines Antrags des A (§ 171b Abs. 1, 3 GVG), schließt das Gericht die Öffentlichkeit nicht aus. A geht gegen die Verurteilung in Revision.