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Die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nach § 253 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Im Prozess gegen A wird Z zu einem komplexen, mehraktigen Tatgeschehen vernommen. Z gibt auch nach Vorhalten aus ihrer polizeilichen Vernehmung an, sich nicht an die vorgehaltene Tatsache zu einem Abschnitt des Tatgeschehens zu erinnern. Daraufhin ordnet der Vorsitzende die Verlesung des Protokolls zu dieser Tatsache an und vernimmt Z danach zum übrigen Prozessstoff weiter.
Einordnung
Die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nach § 253 StPO
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