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Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs beim Raub
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T drückt Kassiererin K einen 28cm langen, spitz zulaufenden Schraubendreher an die Hüfte, um vorzutäuschen, er sei im Besitz einer Schusswaffe. Drohend fordert er Geld. Die verängstigte K bemerkt den Schraubendreher nicht, ist von Ts Auftreten aber so eingeschüchtert, dass sie T die Kasse plündern lässt.
Einordnung
Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs beim Raub
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Schlüssel als Raubmittel? - Jurafuchs
Schon der „Labellofall“ hat uns gelehrt, dass ein offensichtlich ungefährlicher Gegenstand nicht zur Überwindung des Widerstands eines Dritten genügt. Aber wie sieht es bei einem Schlüssel aus? Der Schlüssel sei keine Waffe im technischen Sinne. Dieser sei vielmehr zur Bedienung von Verschlussmechanismen und nicht als Angriffsmittel bestimmt. Auch sei ein Schlüssel nicht geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und sei somit auch kein gefährliches Werkzeug. Allerdings sei ein Schlüssel geeignet, eine Drohwirkung zu erzeugen, da er als Schlag- oder Stoßwerkzeug eingesetzt werden könne. Der Schlüssel sei deshalb ein sonstiges Werkzeug.
Luftpumpe als Scheinwaffe
O steht vor einer Bar. Neben sich hat sie ihre Tasche abgestellt. Weil T in dieser Geld vermutet, hält er O eine große Luftpumpe wie ein Gewehr vor und fordert sie auf, zu gehen. O hält die Luftpumpe für ein Gewehr und flieht ängstlich. T rennt mit der Tasche davon, nimmt das Geld heraus und wirft die Tasche weg.