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Schlüssel als Raubmittel

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer91 % lösen richtig
26. Juli 2023
37 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration: T bedroht O. Dabei zeigt T mit einem Schlüssel unter der Jacke auf O, der so aussieht, als hätte T unter der Jacke ein Messer.

T will die O in ihrer Wohnung ausrauben. Dazu hält er ihr einen in seiner Jackentasche verborgenen Schlüssel vor. O soll ihn für ein Messer halten und tut das auch. Bei Widerstand würde T das "Messer" benutzen. O deutet auf ihre Geldbörse, aus der T sich 15 € nimmt und verschwindet.

Einordnung

Schon der „Labellofall“ hat uns gelehrt, dass ein offensichtlich ungefährlicher Gegenstand nicht zur Überwindung des Widerstands eines Dritten genügt. Aber wie sieht es bei einem Schlüssel aus? Der Schlüssel sei keine Waffe im technischen Sinne. Dieser sei vielmehr zur Bedienung von Verschlussmechanismen und nicht als Angriffsmittel bestimmt. Auch sei ein Schlüssel nicht geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und sei somit auch kein gefährliches Werkzeug. Allerdings sei ein Schlüssel geeignet, eine Drohwirkung zu erzeugen, da er als Schlag- oder Stoßwerkzeug eingesetzt werden könne. Der Schlüssel sei deshalb ein sonstiges Werkzeug.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 StGB)?

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Verwirklichung des Grundtatbestandes § 249 StGB
    2. Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB:
      1. Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen Werkzeuges
      2. Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels
      3. Nr. 1c: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
      4. Nr. 2: Bandenraub
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz
    2. Nr. 1b: Verwendungsabsicht
    3. Nr. 1c: Gefährdungsvorsatz
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. § 250 Abs. 3 StGB: Minder schwerer Fall
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