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Austauschpfändung (§ 811a ZPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Bei einer Sachpfändung fällt Gerichtsvollzieher G im Wohnzimmer der Vollstreckungsschuldnerin R ein High-End-Fernseher auf. G fragt sich, ob er diesen pfänden darf. In Rs Haushalt befindet sich nur dieser eine Fernseher, außerdem besitzt R zur Zeit auch keinen Computer.
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