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Abgrenzung verwaltungsrechtlicher und privatrechtlicher Vertrag bei sog. Mischverträgen (Schwerpunkttheorie)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A möchte in der Stadt S ein Einkaufszentrum errichten, kann aber die nach der Landesbauordnung erforderlichen Parkplätze für Kfz nicht errichten. S und A schließen einen schriftlichen Vertrag, wonach S die erforderliche Baugenehmigung mit Ausnahmebewilligung erteilt, wenn A sich im Gegenzug finanziell am Bau eines Parkhauses in S beteiligt.
Einordnung
Abgrenzung verwaltungsrechtlicher und privatrechtlicher Vertrag bei sog. Mischverträgen (Schwerpunkttheorie)
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Subordinationsrechtliche und koordinationsrechtliche Verträge
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Einordnung von „Mischverträgen“; Schwerpunkt- vs. Trennungstheorie
Camila (C) schließt mit der Gemeinde G einen Kaufvertrag über ein Grundstück, das im Eigentum der Gemeinde steht. Im Gegenzug für einen besonders niedrigen Kaufpreis verpflichtet sich C in dem Kaufvertrag, das Grundstück innerhalb der nächsten acht Jahre entsprechend den bauplanerischen Ziele der Gemeinde zu nutzen.