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Was kann Gegenstand der Mobiliarvollstreckung sein? (§§ 864 Abs. 1, 865 Abs. 2 ZPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Sie wohnt selbst in dem Haus, hat jedoch auch eines der Zimmer an einen Studenten vermietet. G hat eine titulierte Geldforderung gegen E, die er durch eine Sach- oder Forderungspfändung vollstrecken möchte.
Einordnung
Was kann Gegenstand der Mobiliarvollstreckung sein? (§§ 864 Abs. 1, 865 Abs. 2 ZPO)
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