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Höchstpersönlichkeit – Testierfähigkeit und formelle Höchstpersönlichkeit (Fall)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die an Depressionen leidende schwerreiche E möchte ein neues Testament aufsetzen. Da sie selbst an ihrer psychischen Verfassung zweifelt, hat sie ihren gesetzlichen Betreuer B darum gebeten, das Testament zu erstellen. Nach der Durchsicht hat E das Testament mit ihrer Unterschrift versehen.
Einordnung
Höchstpersönlichkeit – Testierfähigkeit und formelle Höchstpersönlichkeit (Fall)
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Höchstpersönlichkeit – Materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 1 BGB (Fall 1)
Die schwerreiche Katzenliebhaberin E setzt ihre Tochter T als Erbin unter der Bedingung ein, dass T ihren Job aufgibt und sich nach dem Erbfall in Vollzeit um die 12 Katzen der E kümmert. Außerdem bestimmt E, dass der örtliche Katzenschutzverein der Nachfolge der E nochmal zustimmen soll, um das Wohl der Katzen zu gewährleisten.

Höchstpersönlichkeit – Materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 2 BGB (Fall 2)
Die schwerreiche Katzenliebhaberin E bestimmt in ihrem Testament, dass ihre Tochter T sowie "fünf Katzenschutzvereine in Osteuropa" ihre "Erben“ sein sollen. Die von T auszuwählenden Katzenschutzvereine sollen jeweils nur €10.000 aus dem Erbe erhalten. Das restliche Vermögen überlässt E ihrer Tochter T.