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Grundfall I: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Journalist J ist für seine scharfe Kritik am politischen System berüchtigt. In letzter Zeit veröffentlicht er wiederholt vernichtende Artikel über Bundeskanzler Karl König. Dieser hat die Nase voll und lässt J auf persönlichen Wunsch auf unbestimmte Zeit inhaftieren.
Einordnung
Grundfall I: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
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Grundfall II: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte
Familie F ist christlich-orthodoxen Glaubens. Diesen zu praktizieren, ist in Bundesland B seit dem 1. Januar des neuen Jahres per Gesetz verboten. F meint, ein solches Verbot könne nicht gelten, und praktiziert weiter. Ordnungsbehörde O verhängt eine Geldbuße. F will diese nicht auf sich sitzen lassen.

Grundfall I: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte
A und B pflegen seit vielen Jahren eine nachbarschaftliche Fehde, die vor dem Amtsgericht G landet. Beschwerdeführer B beantragt die Durchführung der mündlichen Verhandlung, G weist die Klage jedoch ohne mündliche Verhandlung ab. B meint, dass er einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 103 Abs. 1 GG).