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Versuch: Auch im Rahmen des Tatentschlusses sind die verschärften Vorsatzanforderungen zu beachten
Sachverhalt
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Strafvereitelung durch Vortäter, § 258 Abs. 5 StGB
A hat eine Brandstiftung begangen. Bei seiner Vernehmung gibt er wahrheitswidrig an, er sei zur Tatzeit bei Z gewesen. Z bestätigt das. Es kann nicht aufgeklärt werden, ob Z den Plan kannte und A schon im Vorhinein zugesichert hat, über das Alibi zu lügen. A wird trotzdem verurteilt.