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Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - bei der Geschäftsstelle kann niemand erreicht werden
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bei der Geschäftsstelle ist niemand zu erreichen.
Einordnung
Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - bei der Geschäftsstelle kann niemand erreicht werden
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Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - niemand hat bei der Geschäftsstelle angerufen
Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bislang hat niemand bei der Geschäftsstelle angerufen.

Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Gegen den Mandanten M als Beklagten ist ordnungsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen, welches ihm am Tag zuvor zugestellt wurde. Die Klageforderung des Klägers K ist unbegründet. M will, dass die Vollstreckung des Versäumnisurteils in jedem Fall verhindert wird.