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Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2): 14 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 14 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die zivilrechtliche Anwaltsklausur

Streitverkündung

Kläger K (Käufer) verklagt Mandant M (Verkäufer) auf Schadensersatz wegen Mängeln an der Kaufsache. M hatte die Kaufsache von Lieferant L geliefert bekommen und könnte bei diesem für Schadensersatzansprüche gegenüber K Regress nehmen (§ 445a BGB).

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Zwischenfeststellungswiderklage

Kläger K verklagt Mandant M auf Herausgabe eines Pkw aus § 985 BGB. M trägt vor, dass nicht K, sondern er Eigentümer des Pkw ist. M will zudem verhindern, dass künftig - sollte K weiterhin Ansprüche aus dem behaupteten Eigentum einklagen - andere Gerichte divergierend entscheiden.

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Feststellungswiderklage

Mandant M erscheint bei Anwältin A. M trägt vor, dass K ihn auf Zahlung von €10.000 verklagt. Zugleich berühmt sich K weiterer Ansprüche gegen M, die tatsächlich nicht bestehen. Diese Ansprüche hat K bislang nicht eingeklagt. M möchte das Nichtbestehen der Ansprüche geklärt haben.

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Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche III

Mandant M trägt vor, dass ihn K auf Zahlung von €10.000 verklagt. Ob diese Klageforderung tatsächlich besteht, ist zweifelhaft. Weiter erzählt M, dass er selbst gegen K einen Zahlungsanspruch iHv €12.000 hat. Dieser ist nicht verjährt. Es besteht auch kein Aufrechnungsausschluss.

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Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche II

Mandantin M erscheint bei Anwältin A. Sie trägt vor, dass K sie auf Zahlung von €10.000 verklagt. Weiter trägt M vor, dass sie seinerseits einen Zahlungsanspruch gegen K i.H.v. €10.000 hatte. Ms Anspruch ist aber mittlerweile verjährt.

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Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche I

Mandantin M erscheint bei Anwältin A. Sie trägt vor, dass K sie auf Zahlung von €10.000 aus vorsätzlich unerlaubter Handlung verklagt. Weiter trägt M vor, dass sie ihrerseits einen fälligen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen K i.H.v. €10.000 hat.

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Bestehen eigener, nicht gleichartiger Gegenansprüche II

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt vor, dass er zu Recht von K auf Herausgabe der Kaufsache nach Rücktritt verklagt wird. Zugleich erzählt er, dass er den gezahlten Kaufpreis noch nicht von K zurückerhalten hat.

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Bestehen eigener, nicht gleichartiger Gegenansprüche I

K verklagt Mandantin M auf Kaufpreiszahlung. M erzählt ihrem Anwalt A, dass sie selbst gegen K einen Nachbesserungsanspruch wegen zahlreicher Mängel an der Kaufsache hat und fragt, was nun zu tun sei.

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Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Gegen den Mandanten M als Beklagten ist ordnungsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen, welches ihm am Tag zuvor zugestellt wurde. Die Klageforderung des Klägers K ist unbegründet. M will, dass die Vollstreckung des Versäumnisurteils in jedem Fall verhindert wird.

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Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - niemand hat bei der Geschäftsstelle angerufen

Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bislang hat niemand bei der Geschäftsstelle angerufen.

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Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - bei der Geschäftsstelle kann niemand erreicht werden

Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bei der Geschäftsstelle ist niemand zu erreichen.

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Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 I ZPO vor - nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt dort kein VU

Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt. Nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt bei dieser noch kein Versäumnisurteil.

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Zweckmäßigkeit - Reaktion bei teilweise begründeter Klage

Mandant M erscheint bei Anwältin A. Er trägt vor, dass er von K auf Zahlung von €8.000 verklagt worden ist. Die Klage ist iHv. €4.000 begründet. M hat vorprozessual gegenüber K dessen Anspruch zurückgewiesen.

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Zweckmäßigkeit - Reaktion bei vollumfänglich begründeter Klage

Mandant M erscheint bei Anwältin A. Er trägt vor, dass er von K auf Zahlung von €4.000 verklagt wird. Die Klage ist vollumfänglich begründet. M hat vorprozessual gegenüber K dessen Anspruch zurückgewiesen.