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Grundfall: Ausgleichsforderung, § 1378 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

M und F sind verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie wollen sich scheiden lassen. Vor Eheschluss hat M ein Vermögen von €60.000, bei Scheidung €70.000. F hatte vor der Heirat €20.000. Aufgrund kluger Aktienspekulationen hat F nun €100.000.
Einordnung
Grundfall: Ausgleichsforderung, § 1378 BGB
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