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Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 6 S. 2 StPO

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Angeklagter A beantragt am letzten Prozesstag, Z zur Frage seiner Täterschaft zu vernehmen. Zuvor bestätigen bereits vier Zeugen und Kameraaufnahmen As Täterschaft. A verzichtete zuvor ausdrücklich auf Zs Vernehmung. Z befindet sich auf unbestimmte Zeit in Ruanda und die Kontaktaufnahme würde Wochen dauern. Die Vorsitzende lehnt Zs Vernehmung ab.

Einordnung

Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 6 S. 2 StPO

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