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Einführung: Grundsätzlicher Beurteilungszeitpunkt (str.)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Behörde B erteilt K im Dezember 2024 eine Baugenehmigung, obwohl Ks Bauvorhaben nicht mit dem Bebauungsplan im Einklang steht. Nachbar N klagt fristgemäß dagegen. Im April 2025, noch bevor das Gericht entschieden hat, wird der Bebauungsplan so geändert, dass das Bauvorhaben nun rechtmäßig ist.
Einordnung
Einführung: Grundsätzlicher Beurteilungszeitpunkt (str.)
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Begründetheit der Anfechtungsklage – Bestehen einer Ermächtigungsgrundlage
A wird ein formell rechtmäßiger Verwaltungsakt der Baubehörde B zugestellt, in dem sie aufgefordert wird, die Fassade ihres Hauses grün anzustreichen, weil das die Lieblingsfarbe der Bürgermeisterin ist. Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es nicht. A ficht den Verwaltungsakt an. Das Gericht hält die Klage für zulässig.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung
K beantragt eine Baugenehmigung für einen Bioladen in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO). Baubehörde B lehnt den Antrag ab. Nachdem K gegen die Ablehnung Klage erhoben hat, ändert die zuständige Behörde den Bebauungsplan. Das Grundstück der K liegt nun in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO).