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Fall: Abgrenzung des Sofortvollzugs und des unmittelbaren Zwangs
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A hat beim Verlassen der Wohnung vergessen, den Fernseher auszustellen. Weil ein Krimi läuft, denkt Nachbar B, A würde eine andere Person verletzen und ruft die Polizei. Die Beamtin P tritt – ohne Vorwarnung – As Wohnungstür auf.
Einordnung
Fall: Abgrenzung des Sofortvollzugs und des unmittelbaren Zwangs
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