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Folgeproblem: Kondiktionsfestigkeit bei gutgläubigem Erwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Kaufmann V repariert und verkauft Autos. V hat das im Eigentum der E stehende Auto repariert. Es steht abholbereit im Vorraum. K sucht bei V nach einem Auto. V veräußert Es Auto im Namen der E an K. K denkt, V sei hierzu bevollmächtigt. E will ihr Auto zurück.
Einordnung
Folgeproblem: Kondiktionsfestigkeit bei gutgläubigem Erwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
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Scheinkaufmann
E überlässt seinem handwerklich begabten Freund V sein Auto zur Reparatur. V ist pleite. Deshalb bietet er Es Auto dem Dritten D auf einem Briefpapier an, dessen Briefkopf die Kaufmannseigenschaft des V suggeriert. D denkt, E hätte V zum Verkauf ermächtigt und stimmt zu und nimmt den Wagen mit.

Gutgläubiger Pfandrechtserwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
Kauffrau V betreibt einen Lieferservice. Dafür leiht sie sich von ihrer Freundin F deren Auto. Da V dringend Geld braucht, bestellt sie Autohändlerin G zur Absicherung einer Kreditforderung ein Pfandrecht an Fs Auto und übergibt dieses. Dabei spiegelt V der G vor, dass F sie dazu ermächtigt hätte.