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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zäsurwirkung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen zwei Taten verurteilt (Tat 4, 5). Tat 4 beging A vor einer Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen drei anderen Taten (Tat 1-3). Das Gericht löst die alte Gesamtstrafe auf und bildet aus den Taten 1 bis 4 eine neue Gesamtstrafe, ohne dies bei der Strafe für Tat 5 zu erwähnen.
Einordnung
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zäsurwirkung
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 3 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Das Tatgericht musste eine Gesamtstrafe aus den Taten 1 bis 4 bilden.
2. Aus der neuen Gesamtstrafe (Taten 1 bis 4) und der Strafe hinsichtlich Tat 5 musste das Tatgericht eine weitere Gesamtstrafe bilden (§ 55 Abs. 1 StGB).
3. Die Zäsurwirkung ergibt sich laut BGH aus dem Appellcharakter der ersten Verurteilung.
Fundstellen
- Fischer, StGB, 70.A. 2023, § 55 RnNr. 9
- BGH, Beschl. v. 17.07.2001 – 4 StR 212/01
- Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 15.A. 2023, Rn 632ff.
- Theiß, Sitzungsdienst des Staatsanwalts, 11.A. 2022 RnNr. 218ff., 223
- Klappstein, Kossmann: Die Gesamtstrafenbildung, JuS 2010, 785
- Rackow in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3.A. 2020, § 55 RnNr. 14
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