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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zäsurwirkung

einfach
schwer57 % lösen richtig
14. Oktober 2024
7 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Noch keine Abbildung als Illustration für Fall zu nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Zäsurwirkung

A wird wegen zwei Taten verurteilt (Tat 4, 5). Tat 4 beging A vor einer Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen drei anderen Taten (Tat 1-3). Das Gericht löst die alte Gesamtstrafe auf und bildet aus den Taten 1 bis 4 eine neue Gesamtstrafe, ohne dies bei der Strafe für Tat 5 zu erwähnen.

Einordnung

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zäsurwirkung

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 3 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. Das Tatgericht musste eine Gesamtstrafe aus den Taten 1 bis 4 bilden.
Genau, so ist das!
Eine nachträgliche Gesamtstrafe muss auch gebildet werden, wenn im ersten Urteil bereits eine Gesamtstrafe gebildet wurde. Liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vor, ist die alte Gesamtstrafe dann aufzulösen und eine neue Gesamtstrafe unter Einbeziehung der im früheren Urteil genannten Einzelstrafen zu verhängen. Sind Taten teilweise vor und teilweise nach dem ersten Urteil begangen, sind nur die Taten, die vor dem Urteil begangen wurden, in die nachträgliche Gesamtstrafe einzubeziehen. Das Tatgericht handelte also rechtsfehlerfrei, wenn es die Gesamtstrafe des ersten Urteils auflöst (Taten 1 bis 3) und mit der einzelnen vor dem ersten Urteil begangenen Tat (Tat 4) eine Gesamtstrafe bildet.
2. Aus der neuen Gesamtstrafe (Taten 1 bis 4) und der Strafe hinsichtlich Tat 5 musste das Tatgericht eine weitere Gesamtstrafe bilden (§ 55 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Werden Straftaten gleichzeitig abgeurteilt, muss aus ihnen eine Gesamtstrafe gebildet werden (§ 53 Abs. 1 StGB). Jedoch hat jedes Urteil, in dem eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, eine „Zäsurwirkung“, die eine Gesamtstrafenbildung mit späteren Taten ausschließt. Das heißt: Aus allen vor dem ersten Urteil begangenen Taten kann eine Gesamtstrafe gebildet werden. Diese Taten sind dann für die Gesamtstrafenbildung „verbraucht“. Jetzt kann (und muss) aus allen Taten, die nach dem ersten und bis zum nächsten Urteil begangen wurden, ebenso eine Gesamt- oder eben Einzelstrafe gebildet werden. Zwar wurden hier die Taten 4 und 5 gleichzeitig abgeurteilt. Hier ist aber wegen der Zäsurwirkung des ersten Urteils nur eine Gesamtstrafe (Taten 1 bis 4) und eine Einzelstrafe (Tat 5) zu bilden. In der Klausur (und Praxis!) hilft in solchen Konstellationen ein Zeitstrahl ungemein!
3. Die Zäsurwirkung ergibt sich laut BGH aus dem Appellcharakter der ersten Verurteilung.
Nein!
Die Zäsurwirkung ergibt sich nach BGH daraus, dass der Angeklagte durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht besser oder schlechter stehen soll als bei der regulären Gesamtstrafenbildung. Wären die Taten 1 bis 4 von vorneherein zusammen abgeurteilt worden, dann wäre an eine Gesamtstrafenbildung im jetzigen Verfahren - also mit Tat 5 - überhaupt nicht zu denken gewesen. Durch eine erneute Gesamtstrafenbildung mit Tat 5 - und die damit verbundene Strafverringerung - stünde A dann besser. Ein Teil der Literatur stellt dagegen darauf ab, dass dem Angeklagten die Vorteile der Gesamtstrafenbildung versagt bleiben sollen, wenn er durch eine Vorverurteilung bei Tatbegehung bereits gewarnt war (Appellfunktion).

Fundstellen

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