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Drittschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Nina (N) wohnt in der idyllisch gelegenen Gemeinde G. Gegenüber von N hat Bruno (B) ohne Baugenehmigung mit der Errichtung eines großen Wohngebäudes begonnen, das vier Vollgeschosse besitzen soll, obwohl im Bebauungsplan nur zwei Vollgeschosse zugelassen sind.
Einordnung
Drittschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung
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Drittschutz im Bauordnungsrecht
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Drittschutz im Rahmen von §§ 34, 35 BauGB
Rentnerin R wohnt in der Gemeinde G. Es existiert kein Bebauungsplan. Im weiteren Umfeld von R gibt es viele Wohnhäuser, ein paar kleinere Läden und einen Handwerksbetrieb. Investorin I baut ohne Baugenehmigung einige hundert Meter entfernt von R eine große Fabrik.