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Sozialadäquate Verhaltensweisen
R hat durch unerlaubtes Glücksspiel (§ 285 StGB) ein wenig Geld erlangt. Im Supermarkt will sie damit Lebensmittel kaufen. Kassierer K kennt Rs Ruf als Glücksspielfanatikerin und ist sich sicher, dass das Geld daher stammt. Er nimmt es dennoch an.

Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb
T hat von O €600 erpresst (§ 253 Abs. 1 StGB). Mit dem Geld kauft er eine Kamera vom gutgläubigen V. Später erfährt V, woher das Geld ursprünglich stammt. Er nutzt es dennoch, um ein Sofa bei S zu kaufen. S kennt die Herkunft des Geldes.