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Ausschluss einzelner zur Wahrung der Ordnung, §§ 176 GVG

einfach
schwer94 % lösen richtig
8. Mai 2026
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird vor dem Landgericht angeklagt. Durch Beschluss schließt die Kammer As Bruder B während der Vernehmung der Zeugin Z aus (§ 176 Abs. 1 GVG), da B Z im Vorfeld des Prozesses mehrfach bedroht hatte, um Zs Aussage zu verhindern. B verlässt den Saal. As Verteidiger rügt dies erfolglos.

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