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Ausschluss einzelner zur Wahrung der Ordnung, §§ 176 GVG
Sachverhalt
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Ausschluss zur Wahrung der Ordnung und Rügepräklusion, § 176 GVG
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Eine Mitarbeiterin des Verteidigers macht sich als Zuhörerin Notizen zur Verhandlung. Vorsitzender V verweist sie des Saals. Er befürchtet, die Notizen, deren Wahrheitsgehalt sich später kaum noch feststellen lasse, dienten einer möglichen Revision. A und sein Verteidiger nehmen das hin.
Entfernung zur Wahrung der Ordnung, § 177 GVG
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Während der Verhandlung stört der stadtbekannte Wichtigtuer W durch ständige Zwischenrufe. Der Vorsitzenden wird es zu bunt und sie lässt W durch die Wachtmeister aus dem Saal entfernen. As Verteidiger rügt dies erfolglos.