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Neutrale Handlung - erkennbar Tatgeneigter
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
L ist Inhaber eines Geschäfts für Küchenwaren. Er bemerkt eine heftige Schlägerei zwischen I und M vor seinem Geschäft. Wutentbrannt stürmt I in den Laden und verlangt „sofort ein großes Messer“. L verkauft ihm das Messer. I sticht M damit ins Bein.
Einordnung
Neutrale Handlung - erkennbar Tatgeneigter
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Sukzessive Beihilfe
T schleicht sich heimlich in den Garten des O, um dort eine wertvolle Statue zu entwenden. Als er mit dem Kunstwerk im Arm aus dem Garten auf die Straße tritt, trifft er seinen Bekannten G. G erkennt den Diebstahl und hilft T beim Abtransport der Statue.
Kausalität der Beihilfehandlung
A will Diamanten aus einem Museum stehlen. Dafür leiht er sich von B deren professionelles Einbruchswerkzeug. Am Tag der Tat entscheidet sich A spontan doch dafür, nur seinen eigenen Hammer mitzunehmen. Mit diesem schlägt er die Vitrine ein und entnimmt die Diamanten.