Täterschaft und Teilnahme: 84 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 84 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Täterschaft und Teilnahme für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Sukzessive Mittäterschaft nach Beendigung
M1 bricht in die Privatwohnung des O ein. Dort erbeutet er einen Tresor und bringt ihn nach Hause. Da er nicht in der Lage ist, den Tresor zu öffnen, ruft er M2 an. Dieser kommt hinzu und „flext" den Tresor auf. Dafür bekommt er einen Teil der Beute.

Sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung
M1 klaut die Geldbörse der O und wird von einem Polizisten verfolgt, der den Diebstahl beobachtet hat. Der zufällig vorbeifahrende M2 erfasst die Situation sofort. Mit seinem Pkw ermöglicht er M1 die Flucht und kassiert dafür die Hälfte der Beute.
Sukzessive Mittäterschaft bei Dauerdelikten
M1 schließt O in seinem Keller ein. Später kommt M2 hinzu. Er vereitelt zusammen mit M1 einen Fluchtversuch des O, bewacht die Kellertür und hilft dabei, den Keller ausbruchssicher zu machen. Am nächsten Tag wird O befreit.
Sukzessive Mittäterschaft bei Versuch
M2 sieht zufällig, wie M1 ihren gemeinsamen Feind O würgt. Da O wild um sich schlägt, ruft M1 dem M2 zu: „Halt ihn still!“ Daraufhin packt M2 die Arme des O, so dass es dem M1 gelingt, den O zu erwürgen.
Verbrechensverabredung auch ohne Haupttäter?
Rücktritt von versuchter Anstiftung, Vollentsorgungsfall
T beauftragt den vermeintlichen Killer K (in Wahrheit ein verdeckter Ermittler), Ts Ex-Frau F zu töten. Als sich der Unterhaltsstreit zwischen T und F entschärft, meint T, er könne sich vielleicht doch mit F einigen. K solle mit der Tat warten. Die Anzahlung könne K behalten.
Beteiligung an Unterlassungsdelikt
Fehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter gutgläubig
Ärztin A und Pflegerin P unterhalten sich oft darüber, was für ein „Schwein“ Patient O sei. A will O deshalb töten. Sie hält P eine Spritze hin. A denkt, P wisse, dass Gift in der Spritze sei. P hält sie aber für ein normales Medikament und gibt O gutgläubig das tödliche Gift.
Fehlgeschlagene Anstiftung - vermeintlicher Täter schuldlos
A möchte den hochmodernen Grill aus Ls Garten haben. Er überredet deswegen X, den Grill für ihn zu entwenden. X tut das. A weiß zum Zeitpunkt der Tat jedoch nicht, dass X wegen einer schweren seelischen Störung schuldunfähig ist.
Vermeintliche mittelbare Täterschaft - Vordermann bösgläubig
U will Rs Regenschirm haben. Als R den Schirm in den Schirmständer eines Cafés stellt, will U das nutzen. Er erzählt Z, er (U) habe seinen Schirm im Café vergessen. Z solle ihm den bringen. Z weiß, dass der Schirm R gehört. Weil er U mag, besorgt er den Schirm trotzdem.
Anstiftung zur Verletzung eigener Güter
J will seiner Schwester S eins auswischen. Er stiftet M an, S' Fahrrad zu demolieren. In der Dunkelheit erkennt J dabei nicht, dass es sich bei dem Fahrrad, das er M zeigt, um sein eigenes handelt. M macht Js Fahrrad kaputt.
Exzess des Haupttäters 2
E möchte seine Ex-Frau H töten lassen. Er beauftragt deswegen den ihm über Ecken bekannten B. E ist es egal, wie die Tat ausgeführt wird. Detaillierte Vorgaben zur Tatausführung macht er deswegen nicht. B ersticht H heimtückisch.
Exzess des Haupttäters 1
A findet Ps Rucksack toll und möchte ihn unbedingt haben. Sie fragt T, ob diese ihr den Rucksack heimlich stehlen könne. T sagt zu. Als T den P einige Tage später mit dem Rucksack sieht, schlägt T auf ihn ein und nimmt ihm den Rucksack weg.
Error in persona des Haupttäters - Hoferbenfall
Lockspitzel (agent provocateur) 3
Die verdeckte Ermittlerin E überredet D zum Einbruch in die Villa des M, der sich gerade im Urlaub befindet. M ist nicht eingeweiht. Als D die Villa mit dem Diebesgut verlässt, wird er - wie geplant - im Garten von der Polizei festgenommen.
Lockspitzel (agent provocateur) 2
Im Freiburger Stadtteil Herdern kam es vermehrt zu Fahrraddiebstählen. Auf Bitte des Polizeibeamten P gestattet F, dass P das Rad von F unabgeschlossen am Gartenzaun abstellen kann. Als Dieb D es sieht und gerade mitnehmen will, nimmt P ihn fest.
Lockspitzel (agent provocateur) 1
Die verdeckte Ermittlerin E vermutet, dass D hinter einer Einbruchsserie steckt. Sie will ihn auf frischer Tat ertappen und schlägt ihm deswegen einen Einbruch in Vs Villa vor. Das hat E mit V abgesprochen. D wird nach dem Einsteigen in Vs Villa von der Polizei festgenommen.
Kettenanstiftung
A wird in der Uni immer wieder von M gemobbt. Aus Rache will sie M deswegen zusammenschlagen lassen. Selber kennt sie aber niemanden, der so etwas tun würde. A bittet ihre Freundin F eine Person ausfindig zu machen, die die Tat begehen würde. F bringt W dazu, M zu verprügeln.
Anstiftung durch Unterlassen
A arbeitet an einem Filmset. Als Requisite fertigt sie ein Plakat an, auf dem für jeden € 500 ausgelobt werden, der den SUVs in der Nachbarschaft die Reifen zersticht. J nimmt das Poster fälschlicherweise ernst. Noch bevor er zur Tat schreitet, erfährt A davon. Allerdings hält sie ihn nicht zurück und J führt seinen Plan aus.
Unbestimmter Adressat
Politiker T kann sich nicht damit abfinden, dass er nicht wieder gewählt wurde. Im Internet ruft er deswegen dazu auf, dass seine Anhänger den Reichstag gewaltsam stürmen sollen. 100 Personen dringen daraufhin gewaltsam in das Reichstagsgebäude ein.
Bestimmen als Anstifterhandlung 2
A verprügelt Professor P, weil der As Strafrechtsklausur nur mit 8 Punkten bewertet hat. Als er fertig ist, fragt er seinen Kommilitonen K, der bisher nicht zur Tat entschlossen war: „Willst du auch noch?“ Wie von A erwartet, schlägt K nun doch auf P ein.
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
T hat einen Kiosk überfallen (§ 249 StGB) und die Tageseinnahmen mitgenommen. Diese versteckt sie in Tatortnähe in einem Gebüsch. T bittet ihren in alles eingeweihten Bruder B, die Beute zu holen und sicher bei sich zu verstecken. B kommt der Bitte nach, weil er möchte, dass seine Schwester langfristig über die Beute verfügen kann.
Beihilfe nach Beendigung der Haupttat
D entwendet eine teure Flasche Parfüm aus einem Drogeriemarkt und bringt sie zu sich nach Hause. Am Abend erzählt sie ihrem Kumpel K von der Tat und ihrer Sorge vor einer Hausdurchsuchung. K bietet ihr daraufhin an, das Parfüm bei sich aufzubewahren. So geschieht es.
Beihilfe vor Vollendung der Haupttat
T will Os Fahrrad haben. Deswegen schlägt er auf O ein, der gerade dabei ist, das Rad aufzupumpen. Als Ts Freund F zufällig vorbei kommt, erkennt er die Situation sofort. Als „Freundschaftsdienst” hilft er T das Fahrradschloss zu knacken. T fährt anschließend mit dem Rad davon.
Neutrale Handlungen - kein deliktischer Sinnbezug
S schuldet G € 400 aus einem Werkvertrag. Er begleicht die fällige Forderung. S geht dabei davon aus, dass G das Geld nutzen wird, um illegale Drogen zu kaufen. So geschieht es auch.
Neutrale Handlung - erkennbar Tatgeneigter
L ist Inhaber eines Geschäfts für Küchenwaren. Er bemerkt eine heftige Schlägerei zwischen I und M vor seinem Geschäft. Wutentbrannt stürmt I in den Laden und verlangt „sofort ein großes Messer“. L verkauft ihm das Messer. I sticht M damit ins Bein.
Neutrale Handlungen
K geht zu ihrer Bank und verlangt, dass die Bankangestellte B Geld über einen anonymen Kapitaltransfer ins Ausland überweist. B erkennt, dass K so Steuern hinterziehen will. Sie nimmt die Überweisung dennoch vor.
Kausalität der Beihilfehandlung
A will Diamanten aus einem Museum stehlen. Dafür leiht er sich von B deren professionelles Einbruchswerkzeug. Am Tag der Tat entscheidet sich A spontan doch dafür, nur seinen eigenen Hammer mitzunehmen. Mit diesem schlägt er die Vitrine ein und entnimmt die Diamanten.
Strafmodifizierende besondere persönliche Merkmale
Der todkranke O will sein Leben beenden und bittet ernsthaft und ausdrücklich um Sterbehilfe. Seine Schwester S wollte ihn sowieso töten, um ihn nicht mehr besuchen zu müssen. Sie bittet Ärztin A vergeblich, das Leben des O nach dessen Wunsch zu beenden. A lehnt entschieden ab.
Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung
A schreibt Q einen Brief. In diesem will er ihn davon überzeugen, die Hütte des X anzuzünden. A bietet Q dafür auch viel Geld an. Der Brief geht in der Post verloren.
Sukzessive Beihilfe
T schleicht sich heimlich in den Garten des O, um dort eine wertvolle Statue zu entwenden. Als er mit dem Kunstwerk im Arm aus dem Garten auf die Straße tritt, trifft er seinen Bekannten G. G erkennt den Diebstahl und hilft T beim Abtransport der Statue.
Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
Gauner G fragt L, ob er dessen Revolver haben dürfe, um demnächst vielleicht „ein Ding zu drehen”. L geht davon aus, dass G etwas stehlen oder rauben will und leiht ihm die Waffe. Wo und wann die Tat geschehen soll, weiß L nicht. Tatsächlich begeht G einen Diebstahl mit Waffen.
Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
S betreibt einen Onlineshop im Darknet, in dem sie mit Drogen und Waffen handelt. A verkauft sie über die Plattform eine Pistole. Ein halbes Jahr später schießt A seinem Rivalen R mit der Pistole ins Bein.
Keine Beihilfe ohne Vollendungsvorsatz
T erzählt ihrem Bruder B, dass sie ihren Onkel O töten will. B rät ihr davon ab. Er erklärt sich aber später bereit, ihr Gift zu besorgen, damit O zumindest „friedlich“ stirbt. Das von B besorgte „Gift“, das T dem O gibt, ist aber - wie B weiß - nur ein harmloser Vitaminsaft.
Psychische Beihilfe setzt voraus, dass Täter den Gehilfen wahrnimmt!
Auf seinem Spaziergang sieht G, wie T den W verprügelt. G kann W nicht leiden und freut sich über Ts kräftige Schläge. In ein paar Metern Entfernung bleibt G stehen und behält sich vor, helfend einzugreifen, sollte W doch die Oberhand gewinnen. T bekommt davon nichts mit.
Psychische Beihilfe
F ist kriminell, aber ein guter Freund. Seinem Kumpel A erklärt er für dessen Einbruchspläne, wie man mit einem Schweißgerät einen Safe knackt. Seinem ängstlichen Freund B spricht er Mut zu, dass beim geplanten Onlinebetrug alles klappen werde. A knackt den Safe und B führt ermutigt den Betrug durch.
Anforderungen an die Bestimmung bei der Anstiftung - Konkrete Umstände der Haupttat
A stellt seiner Geliebten T eine gemeinsame Zukunft in Aussicht, wenn seine Frau F stirbt. Auf die Äußerung der T, sie wolle F „am liebsten den Hals umdrehen“, antwortet A: „Machs doch! Vielleicht können wir dann zusammenkommen wir zwei. Brauchst es nur mal machen.“ Nach einigen identischen Gesprächen tötet T die F.
Konkrete Umstände der Haupttat
A fordert seinen hochverschuldeten Kumpel T auf, Kaufhausdiebstähle oder Überfälle auf Banken zu begehen. Vier Wochen später bricht T in die Hamburger Privatbank M.M. Warburg ein, wird aber direkt erwischt.
Erfolglose Anstiftung
Die A überredet den T, die O in der nächsten Nacht zu erschießen und gibt ihm dafür wertvolle Tipps. Am Abend überlegt T es sich anders und nimmt von dem Vorhaben Abstand. A ist entsetzt.
Limitierte Akzessorietät, Rücktritt des Angestifteten wirkt sich nicht auf die Teilnahmestrafbarkeit aus
Die A überredet den T, die O zu erschießen. T schießt auf O, er trifft sie aber nicht. Obwohl er noch mehrmals schießen könnte, und O wie angewurzelt stehen bleibt, gibt er den Plan aus Liebe zu O auf. A ist entsetzt.
Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat – Unterscheidung zwischen erfolgreicher und bloß versuchter (erfolgloser Teilnahme)
Die A überredet den T, die O zu erschießen. T schießt auf O, er trifft sie aber nicht. Deshalb kann O fliehen.
Aufstiftung 2
Ganove T hat wieder einmal Probleme mit dem Kunden O. O hatte erneut die Rechnungen nicht bezahlt. T möchte das mit einer Ohrfeige regeln. Seine Freundin A hat Zweifel an der Wirkung einer Ohrfeige und rät T, O einen Faustschlag in die Magengrube zu verpassen. Dem kommt T nach.
Aufstiftung 1
Der stadtbekannte Ganove T will den O verprügeln, da dieser seine Schulden nicht beglichen hat. T bespricht seinen Plan mit seiner guten Freundin A. Diese empfiehlt dem T einen Schlagring zu verwenden. Daraufhin verprügelt T den O unter Verwendung des Schlagrings. O erleidet schwere Knochenbrüche.

Bei mittelbarer Täterschaft 3

Heimliche Abkehr vom gemeinsamen Tatplan
M1 und M2 begehen einen Überfall in der Weise, dass M2 den O körperlich in Schach hält, während M1 in der Wohnung des O nach Geld sucht. Dort nimmt er Bargeld an sich. Danach spiegelt er dem M2 aber vor, nichts gefunden zu haben, da er die Beute für sich behalten will.
Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn 2
M2, der Praktikant bei einer Bank ist, verrät M1 eine Code-Zahl, fertigt eine Skizze und erklärt, wann und wie M1 die Bank überfallen kann. Wie verabredet erbeutet M1 durch besonders schweren Raub Bargeld. M2 bekommt keinen Beuteanteil, da er am Tag vor der Tat erklärt hatte, er wolle damit nichts mehr zu tun haben.
Physische Beihilfe
B erfährt, dass T in O's Lager Waren stehlen möchte. Er sorgt am Tattag dafür, dass die Tür zum Lager nicht abgeschlossen ist. T freut sich über die einfache Möglichkeit, in das Lager einzusteigen. Dass B dafür verantwortlich ist, weiß er nicht. Er entwendet einige Werkzeuge.
Bloße Anwesenheit am Tatort reicht nicht aus
T verprügelt die O nach einem Kneipenabend in der Fußgängerzone der Marburger Oberstadt. B hält sich ebenfalls dort auf, da er auf seinen Kumpel wartet, und schaut tatenlos zu.
Umstiftung
T möchte den O auf dem Nachhauseweg verprügeln. Als er A von diesem Vorhaben erzählt, rät A ihm, besser den geliebten Oldtimer des O zu klauen. Wie von A vorgeschlagen, entwendet T das Auto des O und stellt es in seiner Garage unter.
Abstiftung
Fitness-Influencerin T plant, die arrogante Agenturassistentin O mit einem Tennisschläger zu vermöbeln. Als T kurz vor der Tat dem A von ihrem Plan erzählt, rät er T, wegen ihrer ohnehin schon vorhandenen körperlichen Überlegenheit nur mit den Fäusten zuzuschlagen. T befolgt A's Rat.
Omnimodo facturus 2
T bietet im „Darknet“ ihre Dienste als Auftragskillerin gegen Bezahlung an. A schreibt der T und erteilt ihr den Auftrag zur Tötung ihres (A's) Ex-Mannes O. Daraufhin tötet T den O und erhält von A die vereinbarte Bezahlung in Höhe von €5.000.
Omnimodo facturus
T ist fest entschlossen, seine Ex-Frau E zu erschießen. Als er das seinem Bruder B erzählt, ist B stolz auf ihn und teilt T mit, er solle diesen Plan unbedingt realisieren, um endlich Ruhe zu haben. Zwei Tage später erschießt T die E in der gemeinsamen Wohnung.
Bestimmen als Anstifterhandlung
Museumsangestellter A will seinen Chef schädigen. Er hängt ein bedeutendes Ölbild in einen unbewachten Flur und hofft, es werde gestohlen. Als Besucher T die günstige Gelegenheit bemerkt, entwendet er das Bild später in einer Nacht-und-Nebelaktion. Er hängt es zuhause auf.
Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn
M2 besorgt Waffen und plant minutiös einen Banküberfall, den er mit M1 begehen will. Da ihm auf dem Weg Bedenken kommen, unternimmt er erfolglos einen verbalen Versuch, M1 umzustimmen. M1 erbeutet daher ohne M2 durch besonders schwere räuberische Erpressung Bargeld, wovon M2 einen Anteil bekommt.
Verfolger-Fall
M1 und M2 flüchten nach einem versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl. Da M1 den hinter ihm laufenden M2 für einen Verfolger hält, schießt er mit Tötungsvorsatz auf ihn. Er trifft M2 in den Oberarm. Vorher hatten M1 und M2 verabredet, notfalls Verfolger zu erschießen, um ihre Entdeckung zu verhindern.
Vermeintliche Mittäterschaft
M2 will die Eheleute E ausrauben. Er bittet M1 mitzumachen. Sie verabreden, dass M1 an der Tür klingelt und E1 überwältigt. Dann soll M2 hereinstürmen und E2 fesseln, so dass sie ungestört nach Geld suchen können. Als M1 klingelt, wird M2 von der Polizei verhaftet. M1 hatte nämlich nur zum Schein zugesagt und die Polizei informiert.
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
M1 will die Kuh des O stehlen, welche ihn aber per Huftritt in die Flucht schlägt. M2 ist am Tatort nicht anwesend. Doch von ihm stammte der penibel durchdachte Plan und das Transportfahrzeug. Auch hätte er die Kuh später veräußert und die Hälfte des Beuteerlöses bekommen.
Error in persona des Mittäters
M1 und M2 wollen D verprügeln. Daher lädt M1 den D zu sich ein. Im Hof liegt M2 auf der Lauer. Zunächst erscheint aber O, den M1 im Hausflur empfängt und in seine Wohnung schickt. Für ihn ist vorhersehbar, dass M2 den O mit D verwechseln könnte, was auch geschieht. M2 verpasst O einen Kinnhaken.

Mittäterschaft durch Unterlassen 2
O ist unter einem schweren Felsbrocken eingeklemmt und droht zu ersticken. Seine Eltern M1 und M2 wissen, dass sie gemeinsam den Felsbrocken anheben und O so retten könnten. Doch nach vorheriger Absprache lassen sie es bleiben. O stirbt.

Kein Mittäterexzess
M1 und M2 überfallen O. Sie hoffen, den Widerstand des O ohne erhebliche Gewaltanwendung überwinden zu können. Während M1 den O festhält, durchsucht M2 dessen Rucksack. Da O sich von Beginn an heftig wehrt, misshandelt M1 den O körperlich schwer. Erst als M2 eine Geldbörse findet, flüchten sie.

Mittäterexzess
M1 und M2 kommen stillschweigend überein, der O ihre auf dem Beifahrersitz abgelegte Handtasche wegzunehmen. Während M1 vorgibt, O beim Ausparken zu helfen, will M2 die Beifahrertür öffnen. Diese ist aber verriegelt. Für M2 überraschend, schlägt M1 daher die O K.O. und entwendet selbst die Tasche.

Mittäterexzess 1
M1 und M2 wollen dem O eine Abreibung verpassen. Als sie den O verprügeln, gerät der sonst so beherrschte M1 aber derart in Wut, dass er O absichtlich erschlägt. Damit hatte M2 nicht gerechnet.

Kein gemeinsamer Tatentschluss
Die Rapper M1 und M2 wollen dem O gemeinsam eine Lektion erteilen. Während M1 meint, es ginge darum, O zu verprügeln, stellt M2 sich einen „Battle-Rap“ vor. Daher ist M2 mächtig überrascht, als M1 dem O plötzlich einen Kinnhaken verpasst.
Mittäterschaft durch Unterlassen 2
O ist am Strand. Da er baden möchte, bittet er M2 auf seinen Rucksack samt Geldbörse aufzupassen. M2 willigt ein. Später macht sich M1 an dem Rucksack zu schaffen. M2 will sie erst aufhalten, was ihm auch gelungen wäre. Doch als sie ihn anlächelt, lässt er den Diebstahl der Geldbörse zu.
Mittäterschaft durch bloße Tatortanwesenheit?
M1 und M2 werden per Haftbefehl gesucht. Sie vereinbaren, sich notfalls den Weg freizuschießen, auch wenn dabei Polizisten sterben. Als sie in eine Kontrolle geraten, erschießt M1 vorsätzlich den Polizisten O. M2 hebt nach dem ersten, noch nicht tödlichen Schuss, die Arme und lässt sich auf den Boden sinken.
Keine Mittäterschaft durch Bereitstellen der Tatwaffe
M2 verschafft M1 einen Revolver. Wie M2 weiß, erschießt M1 damit am nächsten Tag den O.
Mittäterschaft durch Führen eines Fluchtfahrzeugs
M1, M2 und M3 planen einen Überfall auf O. Wie geplant, fährt M3 seine Komplizen zum Tatort. Dort führen M1 und M2 gemeinschaftlich die Raubtat aus. Danach flüchten sie mit dem Pkw des M3. Die Beute wird gleichmäßig geteilt.
Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten
M1 und M2 sind alkoholbedingt nicht mehr fahrtüchtig. Beide sind sich dessen bewusst. Dennoch überredet M2 den M1 dazu, ihn nach Hause zu fahren, was M1 dann auch tut.
Mittäterschaft durch Mitwirkung im Vorbereitungsstadium
M1 stiehlt die Kuh des O. M2 ist zwar am Tatort nicht anwesend, von ihm stammt aber der penibel durchdachte Plan. Auch stellt er dem M1 ein Transportfahrzeug zur Verfügung und veräußert später die Kuh. Der Beuteerlös wird gleichmäßig geteilt.
Additive Mittäterschaft (Klassischer Klausurfall)
M1 und M2 begehen einen Überfall in der Weise, dass M1 dem O einen Kinnhaken verpasst und M2 dem am Boden liegenden O dessen Geldbörse entwendet. M1 und M2 teilen sich die Beute.
„Täter hinter dem Täter“ 7 – Organisationsherrschaft in Unternehmen
GmbH-Geschäftsführer G erkennt, dass seine Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Entgegen seiner strafbewehrten Pflicht aus § 15a Abs. 1, 4 Nr. 1 InsO beantragt er nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lässt die Geschäfte weiterlaufen. Seine um die Zahlungsunfähigkeit wissende Angestellte A bestellt deswegen bei verschiedenen Zulieferern Waren, die nicht mehr bezahlt werden können.
"Täter hinter dem Täter" 6 – Organisationsherrschaft
H war Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates der DDR, dem die Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen oblag. Durch die Beschlüsse des H bestand die Befehlslage für die Grenzsoldaten, Grenzdurchbrüche von Flüchtlingen - wenn nötig auch durch Todesschüsse - zu verhindern.
"Täter hinter dem Täter" 5 – Manipulierter error in persona
H weiß, dass T in einem Hinterhalt liegt, um sie zu töten. Unter einem Vorwand schickt sie ihren Feind F zum Ort des geplanten Anschlags. Wie erwartet unterliegt T in der Dämmerung einer Verwechselung und erschießt F.
"Täter hinter dem Täter" 4 – Irrtum über Unrechtsqualifizierung
H veranlasst T zu einer Brandstiftung. Sie redet T jedoch ein, das Gebäude sei kein Wohnhaus. Tatsächlich handelt es sich - wie H genau weiß - um ein solches.
„Täter hinter dem Täter“ 3 – Irrtum über Unrechtsquantifizierung
"Täter hinter dem Täter" 2 – Ausübung von Zwang unterhalb der Schwelle des § 35 StGB
H droht seiner Geliebten T mit Trennung, falls diese nicht ihren Ehemann E töte. T gibt dem Verlangen des H nach.

"Täter hinter dem Täter" 1 – Vermeidbarer Verbotsirrtum beim Werkzeug
H bringt den leichtgläubigen Polizeibeamten T dazu, an die Existenz des „Katzenkönigs“ zu glauben. Dieser würde Millionen von Menschen vernichten, wenn ihm nicht ein Menschenopfer dargeboten werde. Daher verübt T – wie von H geplant - ein Messerattentat auf die O und tötet sie.

Deliktisches Minus auf Ebene der Schuld
T bringt den G dazu, die Fensterscheibe seines verhassten Nachbarn N mit einem Stein einzuwerfen. G fehlt wegen einer krankhaften seelischen Störung, wie T weiß, die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und er zertrümmert die Wohnzimmerscheibe mit einem Backstein.
Deliktisches Minus auf Ebene der Rechtswidrigkeit
T bezichtigt seinen Feind F zu Unrecht einer Straftat. Aufgrund der vorsätzlichen Falschaussage des T ist der Richter R von der Schuld des F überzeugt und verurteilt diesen – wie von T gewollt – zu einer Freiheitsstrafe, die im Anschluss auch vollstreckt wird.
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug
T hat es auf ein wertvolles Buch des B abgesehen. Er überredet den V, das Buch zu entwenden und an einer bestimmten Stelle zu verstecken. V führt die Tat aus, wobei er keinerlei Interesse an dem Buch hat und es ihm gleichgültig ist, was nach dem Verstecken mit diesem geschieht. Er will den B nur ärgern.
Deliktisches Minus liegt nicht vor / Unmittelbar Handelnder ist vollverantwortlich
Frau F überredet den ihr sexuell hörigen Liebhaber L dazu, ihren Ehemann M zu töten. L ersticht M mit einem Messer.
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das qualifikationslos handelnde dolose Werkzeug
Vermieter V hat aufgrund von Mietrückständen einen Vollstreckungstitel gegen Mieter M. M verschwindet ins Ausland, um dem Gerichtsvollzieher zu entgehen. Jedoch vergisst M seine teure Kamera in der Wohnung. M schickt die in alles eingeweihte F, um die Kamera für ihn aus der Wohnung zu holen.
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 2 – Das vorsatzlos handelnde Werkzeug
Dr. T überreicht der gutgläubigen Krankenschwester K eine Spritze, die angeblich ein harmloses Schmerzmittel enthält. T weist K an, dieses dem Patienten P zu injizieren. Tatsächlich ist die Spritze mit tödlichem Gift gefüllt. P verstirbt.
Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 1 – Das tatbestandslos handelnde Werkzeug (Sirius-Fall, BGHSt 32, 38)
T erzählt der naiven O, er sei ein Gesandter des Sterns Sirius. Er habe den Auftrag, Menschen vor dem Untergang der Erde zu retten. O müsse dazu ihren Körper durch einen neuen ersetzen, indem sie einen eingeschalteten Föhn ins Badewasser tauche. O stirbt, wie von T beabsichtigt, an einem Stromstoß.
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