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Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – Unwirksame Unterwerfungserklärung

einfach
schwer74 % lösen richtig
7. Mai 2026
9 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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G und S schließen einen Wohnraummietvertrag. In Bezug auf den zukünftigen Herausgabeanspruch (§ 546 Abs. 1 BGB) unterwirft sich S durch notarielle Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Mietende betreibt G die Zwangsvollstreckung. S hält die Unterwerfungserklärung für unwirksam. ‌

Einordnung

Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – Unwirksame Unterwerfungserklärung

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. Ist für die Prüfung der Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung die Titelgegenklage statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO analog)?
Genau, so ist das!
Eine Titelgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO analog ist statthaft, wenn der Kläger Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Titels hat. Mit der Titelgegenklage kann nicht nur die Unwirksamkeit von Urteilen, sondern auch von anderen Titeln geltend gemacht werden (§ 795 ZPO). Bei einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde, durch die sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, handelt es sich um einen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). S hält die von ihm abgegebene Unterwerfungserklärung und damit einen Titel für unwirksam. Er kann die Unwirksamkeit durch eine Titelgegenklage geltend machen.
2. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für eine Titelgegenklage ergibt sich vorliegend aus § 767 Abs. 1 ZPO analog.
Nein, das trifft nicht zu!
In einer vollstreckbaren Urkunde unterwirft sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung ohne vorheriges Erkenntnisverfahren (§ 794 Nr. 5 ZPO). Ein „Prozessgericht“ iSd § 767 Abs. 1 ZPO (analog) gibt es somit nicht. Für Vollstreckungsabwehrklagen und Titelgegenklagen ist in diesen Fällen nach § 797 Abs. 5 ZPO das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich (§ 802 ZPO) örtlich zuständig. Für die sachliche Zuständigkeit gelten dagegen die allgemeinen Regelungen (§§ 23, 71 GVG). ‌
3. Hat S hinsichtlich der Titelgegenklage das notwendige Rechtsschutzbedürfnis?
Ja!
Genauso wie bei einer Vollstreckungsabwehrklage besteht bei einer Titelgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO analog das Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn die Zwangsvollstreckung droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung droht ab Erlass des Titels. Denn bereits dann muss der Schuldner mit der Zwangsvollstreckung rechnen. S hat eine Unterwerfungserklärung abgegeben. Eine solche stellt einen Vollstreckungstitel dar (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
4. Ist die Titelgegenklage begründet?
Genau, so ist das!
Eine Titelgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO analog ist begründet, wenn die Parteien sachbefugt sind und der Vollstreckungstitel unwirksam oder wirkungsgemindert ist. Eine Unterwerfungserklärung ist unwirksam, wenn sie den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses betrifft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Die Norm ist so zu verstehen, dass diejenigen Ansprüche nicht unterwerfbar sein sollen, die bei einem Wohnraummietvertrag den Fortbestand des Mietbesitzes betreffen. Die Unterwerfungserklärung benennt S in Bezug auf den Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB als Vollstreckungsschuldner und G als Vollstreckungsgläubiger. Der Anspruch betrifft jedoch den Fortbestand des Mietbesitzes an Wohnraum und kann daher nicht Gegenstand einer Unterwerfungserklärung sein. In Bezug auf den Mietzahlungsanspruch nach § 535 Abs. 2 BGB wird eine Unterwerfungserklärung dagegen auch bei Wohnraummiete als zulässig erachtet.

Fundstellen

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