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Haftungsbeschränkung nach § 682 BGB und Anspruch aus §§ 823ff. BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Der minderjährige Fritz F fängt den unbemerkt entlaufenen Hund des Nachbarn N ein. Dabei lässt er sich, von seinem ebenfalls noch minderjährigen Schulfreund S helfen. Als S den Hund in die Arme des F scheucht, tritt S aus Unachtsamkeit auf die Pfote des Hundes.
Einordnung
Haftungsbeschränkung nach § 682 BGB und Anspruch aus §§ 823ff. BGB
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