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Rücktritt bei Erreichung außertatbestandlicher Ziele, Täterschaft und Teilnahme
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A und B verfolgen C, um ihm eine Lektion zu erteilen und ihn notfalls tödlich zu verletzen. B bricht die Verfolgung ab. A erreicht C und rammt ihm bestärkt vom gemeinsamen Entschluss mit Tötungsvorsatz ein Messer in den Bauch. A trifft C nicht tödlich, stoppt aber, da C seine Lektion gelernt hat.
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Eigenschaftsirrtum (Nur Anfechtbarkeit des Verpflichtungsgeschäfts)
V lässt Antiquitätenhändler A eine alte Vase begutachten. A hält die Vase für wertlos. V verkauft und übereignet die Vase für €10 an A. Was beide nicht wissen: In Wahrheit ist die Vase antik und wertvoll. Als V davon erfährt, erklärt er die Anfechtung.
Notwehrhandlung – Maßstab des Erkenntnishorizonts des Angegriffenen
Bei einem missglückten Deal entreißen A und B dem T €4.000. Als T seine Pistole zieht, flüchten sie. Der geübte Schütze T schießt aus 2m Entfernung zweimal auf ihre Oberkörper, ihren Tod billigend in Kauf nehmend. T trifft nicht. B gelangt außer Schussweite. T schießt nochmal auf den Oberkörper des nun 20m entfernten A und trifft ihn lebensgefährlich. A überlebt aber.