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Gesetzlich gesondert angeordnetes Widerspruchsverfahren
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B ist Beamte in einem Bundesministerium. Sie hat Anspruch auf eine regelmäßige dienstliche Beurteilung durch ihren Vorgesetzten V. Nachdem B diese – trotz mehrfacher Nachfrage – nicht erhält, will B rechtliche Schritte einleiten.
Einordnung
Gesetzlich gesondert angeordnetes Widerspruchsverfahren
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Ablauf / Wirkungen des Widerspruchsverfahrens: Ausgangsbehörde hilft ab
Die Gemeinde G in NRW erlässt als zuständige Baubehörde gegen Prinzessin P eine Verfügung, ihr Schloss abzureißen (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). Das Schloss ist jedoch baurechtsmäßig, die Abrissverfügung ist rechtswidrig. P ist empört und erhebt Widerspruch bei G.
Ablauf / Wirkungen des Widerspruchsverfahrens 3: Devolutiveffekt
Die Gemeinde A erlässt als zuständige Baurechtsbehörde eine weitere Abrissverfügung gegen Prinzessin P, weil Ps Wochenendhaus rechtswidrig ist. P erhebt Widerspruch gegen die Abrissverfügung. A hält den Widerspruch für unbegründet. Behörde B ist die nächsthöhere Baubehörde.