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Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen - Senatsdivergenz
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A und B „halten“ O zur Zwangsprostitution. Trotz Kenntnis ihrer akut psychotischen Symptomatik besprechen sie, keinen Arzt zu rufen. Sie nehmen Os Leid in Kauf, das mit Medikamenten schnell hätte gelindert werden können. O erbricht und krampft wiederholt, A und B besuchen sie abwechselnd.
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