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Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
D stiehlt Es Fahrrad. D veräußert das Fahrrad an G. G hält D für den Eigentümer.
Einordnung
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
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Zeitpunkt des guten Glaubens 1
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet es an G. G hält B für den Eigentümer. Später erfährt G, dass E Eigentümer war und nicht B.
Zeitpunkt des guten Glaubens 2
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft es an den gutgläubigen G. B und G einigen sich über den Eigentumsübergang, B bleibt jedoch zunächst im Besitz des Smartphones. G erfährt nun, dass E Eigentümer ist. Anschließend übergibt B dem G das Smartphone.