Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: 45 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 45 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Folgeproblem: Kondiktionsfestigkeit bei gutgläubigem Erwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
Kaufmann V repariert und verkauft Autos. V hat das im Eigentum der E stehende Auto repariert. Es steht abholbereit im Vorraum. K sucht bei V nach einem Auto. V veräußert Es Auto im Namen der E an K. K denkt, V sei hierzu bevollmächtigt. E will ihr Auto zurück.
Einstiegsfall fehlende Vertretungsmacht
V betreibt ein Handelsgewerbe, in dem sie Oldtimer in Kommission verkauft und repariert. Der im Eigentum der E stehende Mercedes-Benz SL 500 wurde von V repariert und steht abholbereit im Vorraum. Sammler K ist von dem Auto sofort begeistert. V veräußert es im Namen der E an K. K geht davon aus, dass V als Vertreterin berechtigt ist.

Gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 366 Abs. 1 HGB, Abhandenkommen (§ 935 BGB)
Kaufmann V betreibt eine Kunstgalerie. In der Galerie befindet sich das Gemälde „fliegender Frosch“ der Eigentümerin E, welcher das Stück vor einigen Jahren gestohlen wurde. A hatte das Bild bei V in Verkaufskommission gegeben. K möchte es erwerben.
Gutgläubiger Pkw–Erwerb nachts auf einem Imbissparkplatz
B mietet einen Lamborghini von Eigentümer E. Statt ihn zurückzugeben, inseriert er ihn online für €70.000. Autofan A besichtigt das Auto nachts auf einer Tankstelle. Sie einigen sich vor einem Imbiss über den Eigentumsübergang und A zahlt noch vor Ort. <i>Kann E von A Herausgabe verlangen?</i>
Grundfall gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 366 Abs. 1 HGB
V betreibt ein Handelsgewerbe, in dem sie gebrauchte italienische Motorroller in Kommission verkauft und repariert. Die im Eigentum der E stehende Vespa wurde von V repariert und steht abholbereit im Vorraum. Sammler K ist von der Vespa so begeistert, dass er sie von V erwirbt. Er geht davon aus, dass V sie in Kommission veräußern sollte.
Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)
Typengemischter Bewirtungsvertrag; Besitzaufgabe als Willenserklärung
A bestellt im Restaurant des B zehn Maultaschen. Er wird schnell satt und lässt die übrigen vier Maultaschen ohne Kommentar abräumen. Nachdem er bezahlt hat, fährt er nach Hause.
Analoge Anwendung von § 952 BGB
E ist Eigentümer eines Autos. Dieses verkauft und übereignet er an K, der den Kaufpreis bar entrichtet. Aus Vergesslichkeit behält E die Zulassungsbescheinigung Teil II bei sich. K fordert die Übereignung der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Modifikation: Abhandenkommen
Gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs, das im Rahmen einer Probefahrt entwendet wurde
Rückerwerb durch den Nichtberechtigten 2
Rückerwerb durch den Nichtberechtigten 1
V verkauft K eine Lampe, die im Eigentum des X steht. V weiß nicht, dass er nicht Eigentümer ist. K wird der Lampe überdrüssig und verkauft die Lampe auf einer Messe an A, der, wie K weiß, ein Angestellter des V ist und die Lampe für V und in dessen Namen erwirbt.
Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Abhandenkommen „sperrt“
P fordert von E eine Sicherheit aufgrund einer offenen Forderung. E bietet P die Sicherungsübereignung seiner Rolex an. P möchte aber die Rolex in seinem Laden verwahren. E übergibt sie P, sodass P sie verwerten darf, sollte E die Forderung nicht begleichen. In einem unbeobachteten Moment nimmt E die Rolex wieder an sich. Er veräußert sie sodann an G.
Abhandenkommen beim minderjährigen mittelbaren Besitzer
Vermieter V und der 16-jährige M schließen (mit Einwilligung der Eltern des M) einen Mietvertrag über ein Mofa. Eines Tages überlässt M den Besitz an dem Mofa dem H, da er meint, dieser könne es gut gebrauchen. H veräußert unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung II das Mofa an G.
Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb (§ 936 BGB) – Vermieterpfandrecht
V vermietet M eine Wohnung. M ist mit der Miete im Rückstand. M hat zwei Couches in seiner Wohnung: eine Luxuscouch und eine gewöhnliche Couch. Die Luxuscouch veräußert M an Kaufmann K. K, der weiß, dass M zur Miete wohnt, holt die Couch am selben Tag ab.
Fortwirken des Abhandenkommens
D stiehlt Es Traktor. D veräußert den Traktor sodann an G. G veräußert den Traktor weiter an J.
Besitzdiener
A arbeitet im Elektrogroßhandelsgeschäft des E. Er soll dort einen Laptop des E reparieren. Als D ihm €50 für den Laptop bietet, "lässt A ihn mitgehen" und veräußert ihn an D. D veräußert den Laptop weiter an den gutgläubigen G.
Abhandenkommen beim mittelbaren Besitzer
V vermietet M sein Fahrrad. Dieb D entwendet das Fahrrad bei M. Anschließend veräußert D das Fahrrad an G (der D für den Eigentümer hält).

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
V vermietet M ein Fahrrad zum Sightseeing. Unterwegs hält D den M auf und behauptet, er sei Eigentümer. D verkauft und übereignet M sodann das Fahrrad. M hält D tatsächlich für den Eigentümer.
Eigentumserwerb nach § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB
A und B sind verheiratet. Da die beiderseits häufig genutzte Mikrowelle kaputtgeht, kauft B bei V eine neue Mikrowelle. Auch A soll hieran Eigentum erwerben.
§ 934 Alt. 1
K schließt mit V einen Kaufvertrag über zwei Kisten Wein. Eigentümer dieser Kisten ist E (was K nicht weiß). V hat den Wein bei X eingelagert, X verwahrt ihn für V. K und V einigen sich über den Eigentumsübergang. V tritt K seinen Herausgabeanspruch gegen X ab.
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Schuster S übereignet der Bank B zur Sicherheit für einen Kredit eine Maschine. Diese steht im Eigentum des Unternehmens U. S ermächtigt B, die Maschine selbst an sich zu nehmen, sollte er die Raten nicht bedienen. Als die Kredittilgung ausbleibt, holt sich B die Maschine.
Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen
Der siebzehnjährige B ist aufgrund eines Leihvertrags mit V Besitzer eines Laptops. Diesen verkauft er an K. K weiß, dass B im örtlichen Fußballverein in der U-18 Juniorenmannschaft spielt. K hält B für den Eigentümer.
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Schuster S übereignet der Bank B zur Sicherheit für offene Kredite eine wertvolle Maschine. Die Maschine verbleibt bei S. Eigentümer der Maschine ist nicht S, sondern U, welcher S die Maschine vermietet hat. B hält S für den Eigentümer.
Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB
E verkauft und übereignet seine wertvolle Uhr an B, da B ihm mit Gewalt droht. E erklärt später gegenüber B, alles anzufechten. B veräußert die Uhr weiter an G. G weiß, dass E dem B die Uhr nur infolge der Androhung von Gewalt verkauft und übereignet hat.
Zeitpunkt des guten Glaubens 2
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft es an den gutgläubigen G. B und G einigen sich über den Eigentumsübergang, B bleibt jedoch zunächst im Besitz des Smartphones. G erfährt nun, dass E Eigentümer ist. Anschließend übergibt B dem G das Smartphone.
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
Dieb D stiehlt den PKW des E. Versicherung V verlangt von E im Gegenzug für die Schadensregulierung die Übertragung des Eigentums an dem PKW. E und V einigen sich über den Eigentumsübergang.
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Widerruflichkeit der Einigung
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Auto und einigen sich dinglich. Die Übergabe soll in einer Woche erfolgen. V möchte vier Tage später aber nicht mehr, dass K Eigentümer des Autos wird. V teilt dies K nicht mit, übergibt ihm aber das Auto.
Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB
F verleiht seinen Fernseher an B. B verleiht ihn weiter an G. Da B der Fernseher so gut gefällt, beenden F und B die Leihe und schließen einen Kaufvertrag. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. F und B fragen sich, ob eine Übergabe des Fernsehers erforderlich ist.
Zeitpunkt des guten Glaubens 1
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet es an G. G hält B für den Eigentümer. Später erfährt G, dass E Eigentümer war und nicht B.
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
D stiehlt Es Fahrrad. D veräußert das Fahrrad an G. G hält D für den Eigentümer.

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932: § 366 HGB
E verleiht sein Smartphone an den Kaufmann B (§ 1 HGB). B veräußert das Smartphone an G im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet das Smartphone an G. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.
Gutgläubiger Erwerb nach § 929 S. 1, 932 BGB: Verkehrsgeschäft
Die A-GmbH ist im Besitz eines Fahrzeugs des E. Die A-GmbH veräußert das Fahrzeug an G, den alleinigen Gesellschafter der A-GmbH.
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet es an G. G hält B für den Eigentümer.
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
E leiht B seine Kletterausrüstung. Dann verkauft E sie an F (§ 433 BGB) und einigt sich mit ihm dinglich über den Eigentumsübergang an F (§ 929 S. 1 BGB).
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB: Sicherungsübereignung
Die Bank B fordert von Schreiner S zur Gewährung eines Kredits als Sicherheit die Übereignung einer betriebsnotwendigen Sägemaschine. S möchte im Besitz der Säge bleiben, weil er ohne sie nicht arbeiten kann.
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
Schreiner S kauft bei V große Mengen Holz. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. Da S gerade nicht genügend Lagerfläche hat, vereinbart er mit V, dass V das Holz einstweilen verwahren solle, bis S wieder genügend Lagerfläche hat.
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Dingliche Einigung des Minderjährigen
Der 16-jährige M kauft heimlich und ohne Zustimmung seiner Eltern ein Motorrad von V. Das Geld hebt M von einem für seine Ausbildung bestimmten Sparbuch ab. M bezahlt bar, woraufhin V ihm das Motorrad übereignet. Die Eltern des M genehmigen den Kauf endgültig nicht.
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Verfügungsbefugnis
V und K schließen einen Kaufvertrag über eine einzigartige Uhr. Sie haben sich dinglich bisher nicht geeinigt und V hat die Uhr auch bis jetzt nicht übergeben. Sie vereinbaren stattdessen, dass V nicht befugt ist, die Uhr anderweitig zu verkaufen. V verkauft und übereignet die Uhr dennoch an X. X ist keinesfalls zur Rückübereignung bereit.
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Fehlende Verfügungsbefugnis
Über das Vermögen des V ist ein Insolvenzverfahren eröffnet. V möchte noch schnell eine wertvolle Vase zu Geld machen und verkauft und übereignet diese an K.
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe durch Besitzdiener
Der Angestellte A vertritt Smartphonehändler S beim Abschluss eines Kaufvertrags mit K über ein Smartphone. Im Rahmen der Übereignung übergibt und übereignet A dem K das Handy.
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 1
K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Auto und einigen sich dinglich. V räumt K anschließend Mitbesitz an dem Fahrzeug ein.
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Auslegung von Willenserklärungen
Berufsfotograf B übersendet dem Verlag V Fotos für das Archiv. Die Fotos sind mit dem Hinweis versehen „Für das Archiv auf Leihbasis“. V meint, er habe Eigentum an den Fotos erlangt.
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB
K und V schließen einen Kaufvertrag über Vs Uhr. Eine Woche später übereignet und übergibt V dem K seine Uhr.
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