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Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB: Sicherungsübereignung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Bank B fordert von Schreiner S zur Gewährung eines Kredits als Sicherheit die Übereignung einer betriebsnotwendigen Sägemaschine. S möchte im Besitz der Säge bleiben, weil er ohne sie nicht arbeiten kann.
Einordnung
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB: Sicherungsübereignung
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Verpflichtung zur Rückübereignung
Restaurantbesitzerin R nimmt bei Bank B einen Kredit auf. Zur Sicherung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs schließen R und B einen (nicht unter einer Bedingung stehenden) Sicherungsvertrag und einigen sich über die Übereignung des gesamten Inventars des Restaurants. R tilgt die Darlehensforderung.

Ablösungsrecht des Sicherungsgebers
A gibt seinem Arbeitskollegen K ein Darlehen über €10.000. Als Sicherheit übereignet K dem A seinen VW Golf (§§ 929 S.1, 930 BGB). Gläubiger G, der einen Zahlungsanspruch gegen A iHv. €3.000 hat, beginnt mit der Zwangsvollstreckung in den sicherungsübereigneten VW Golf.