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Verpflichtung zur Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) bei Bitte, formelle und inhaltliche Anforderungen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Sarah (16 Jahre) hält es bei ihren Eltern nicht mehr aus. Sie begibt sich zum Notdienst des Jugendamtes und bittet - ohne Gründe zu nennen - darum, die nächste Nacht bleiben zu können.
Einordnung
Verpflichtung zur Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) bei Bitte, formelle und inhaltliche Anforderungen
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anonyme Aufnahme (+) (RdNr. 14)
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