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Verpflichtung zur Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) bei Bitte, formelle und inhaltliche Anforderungen

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Sarah (16 Jahre) hält es bei ihren Eltern nicht mehr aus. Sie begibt sich zum Notdienst des Jugendamtes und bittet - ohne Gründe zu nennen - darum, die nächste Nacht bleiben zu können.

Einordnung

Verpflichtung zur Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) bei Bitte, formelle und inhaltliche Anforderungen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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