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Fall zu § 174 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
P ist als Leiter der Personalabteilung der G-GmbH zu Kündigungen bevollmächtigt. P erklärt gegenüber Arbeitnehmerin A schriftlich die Kündigung, weil diese trotz Abmahnung wiederholt die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten verweigert. A weiß, welche Position P bei G hat.
Einordnung
Fall zu § 174 BGB
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Ehemann als Empfangsbote (außerhalb der Wohnung)
Chef C will Arbeitnehmerin A zum 30.04. kündigen. Als C der A am 31.3. die Kündigung überbringen will, trifft er unterwegs As Ehemann M im Park. C übergibt M das Kündigungsschreiben. M vergisst das Schreiben in seiner Sporttasche. Erst bei der nächsten Wäsche (4.4.) übergibt er es A.
Zeitpunkt des Zugangs: Urlaubsabwesenheit
Arbeitnehmerin A nimmt sich vier Wochen Urlaub, um in Nepal Wandern zu gehen. Direkt in der ersten Woche ihres Urlaubs wirft Chefin C die Kündigungserklärung in As Briefkasten ein.