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Abwandlung: Leistungsgegenstand durch Verkäufer unverschuldet untergegangen
Sachverhalt
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Nachträgliche Unmöglichkeit und Vertretenmüssen (Beschaffungsrisiko)
Produzent P kündigt ein limitiertes, mit Wasserstoff betriebenes Rad an. Vertragshändlerin H verspricht K, das Rad zu besorgen. P entscheidet später, das Rad ausnahmsweise direkt an die Kunden zu verkaufen und beliefert H nicht. Auf dem Markt kann H trotz aller Anstrengung das Rad nicht besorgen. K hätte das Rad mit Gewinn verkaufen können.
Grundfall: anfängliche Unmöglichkeit
K kauft bei Händlerin V einen von John Lennon handsignierten, gebrauchten Bulli T4. Nach Übergabe zeigt sich, dass dieser früher einen Unfall hatte. Dies wusste V nicht, hätte es aber bei oberflächlicher Untersuchung erkennen können. K hätte den unfallfreien Wagen mit Gewinn weiterverkaufen können.