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Nachträgliche Unmöglichkeit und Vertretenmüssen (Beschaffungsrisiko)

einfach
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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Produzent P kündigt ein limitiertes, mit Wasserstoff betriebenes Rad an. Vertragshändlerin H verspricht K, das Rad zu besorgen. P entscheidet später, das Rad ausnahmsweise direkt an die Kunden zu verkaufen und beliefert H nicht. Auf dem Markt kann H trotz aller Anstrengung das Rad nicht besorgen. K hätte das Rad mit Gewinn verkaufen können.

Einordnung

Nachträgliche Unmöglichkeit und Vertretenmüssen (Beschaffungsrisiko)

Wie funktioniert Jurafuchs?

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