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Nachträgliche Unmöglichkeit und Vertretenmüssen (Beschaffungsrisiko)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Produzent P kündigt ein limitiertes, mit Wasserstoff betriebenes Rad an. Vertragshändlerin H verspricht K, das Rad zu besorgen. P entscheidet später, das Rad ausnahmsweise direkt an die Kunden zu verkaufen und beliefert H nicht. Auf dem Markt kann H trotz aller Anstrengung das Rad nicht besorgen. K hätte das Rad mit Gewinn verkaufen können.
Einordnung
Nachträgliche Unmöglichkeit und Vertretenmüssen (Beschaffungsrisiko)
Wie funktioniert Jurafuchs?
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Grundfall: anfängliche Unmöglichkeit
K kauft bei Händlerin V einen von John Lennon handsignierten, gebrauchten Bulli T4. Nach Übergabe zeigt sich, dass dieser früher einen Unfall hatte. Dies wusste V nicht, hätte es aber bei oberflächlicher Untersuchung erkennen können. K hätte den unfallfreien Wagen mit Gewinn weiterverkaufen können.
Anspruch auf Polizeischutz?
E ist Eigentümerin eines besetzten Gebäudes. Das Bezirksamt gab ihr auf, den Brandschutz durch einen Sachverständigen S überprüfen zu lassen. E bat um Polizeischutz wegen drohender Angriffe seitens der Bewohner. Der Polizeipräsident lehnte dies ab. E ersucht Eilrechtsschutz. Hinweis: Sowohl die Polizei als auch das Bezirksamt handeln für das Land Berlin. Antragsgegner ist das Land Berlin.