4,7(5.015 mal geöffnet in Jurafuchs)
Rückgabepflicht, § 604 Abs. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Student E leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht. V teilt ihm mit, danach benötige sie das Gesetz für ihre mündliche Examensprüfung. E willigt ein.
Einordnung
Rückgabepflicht, § 604 Abs. 2 BGB
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle

§ 604 Abs. 2 S. 2 BGB
Nachbarin A leiht ihrem Nachbarn B eine Leiter, damit B seine Regenrinne säubern kann. Nachdem zwei Wochen verstrichen sind und B die Regenrinne hätte putzen können, verlangt A die Leiter zurück. B erwidert, er sei krank gewesen und benötige die Leiter deshalb noch.

§ 604 Abs. 3 und Abs. 4 BGB
Studentin S fragt ihre Freundin F, ob sie sich ein Kleid von F ausleihen dürfe. F willigt ein und gibt es ihr. Nach zwei Tagen möchte F das Kleid aber lieber selbst anziehen und fordert es von S zurück. Diese hat es allerdings an ihre Mitbewohnerin M weitergegeben.