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§ 81a StPO – Verabreichung von Brechmitteln

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer77 % lösen richtig
7. Mai 2026
10 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Kleindealer D schluckt vor seiner Festnahme schnell ein Tütchen Kokain (0,5g Kokainhydrochlorid). Da sich die Drogen im Magen des D befinden, ordnet die Staatsanwaltschaft die Verabreichung von Brechmitteln an. D weigert sich, das Mittel selbst zu schlucken. Die einzige Möglichkeit ist daher die Verabreichung mittels einer Magensonde.

Einordnung

§ 81a StPO – Verabreichung von Brechmitteln

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