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Ist das Hinnehmen von Gewalt ein Nötigungserfolg im Sinne des § 240 StGB?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der T drängt den körperlich stärkeren O durch mehrmaliges Schubsen in eine Ecke. O nimmt dies regungslos hin.
Einordnung
Ist das Hinnehmen von Gewalt ein Nötigungserfolg im Sinne des § 240 StGB?
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