Nötigung, § 240 StGB: 47 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 47 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Nötigung, § 240 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Konkurrenz zu § 241 StGB
Handballerin U ist mit Schiedsrichterin S unzufrieden. In der Halbzeitpause raunt U der S zu, sie werde S auf dem Heimweg „blind prügeln“, sollte S nicht freundlicher für Us Team pfeifen. Die souveräne S lässt sich nicht einschüchtern und pfeift normal weiter.
Verwerflichkeit im Lichte der Versammlungsfreiheit
T will für bessere Radwege demonstrieren. Er meldet deswegen eine „Fahrraddemo” an. Gemeinsam mit den anderen Teilnehmern fährt er die geplante Route entlang, an der auch O wohnt. Aufgrund der vielen Fahrräder kommt O mit seinem Auto 20 Minuten lang nicht aus seiner Einfahrt.

Bedrängende Fahrweise – Bagatelle?
Zweck-Mittel-Relation bei Drohung mit Strafanzeige (Beispiel 1)
L hat J dabei beobachtet, wie dieser letzte Nacht ein Fahrradschloss geknackt und das Fahrrad gestohlen hat. Er sagt J, er werde ihn für den Diebstahl anzeigen, wenn J diesen Sommer nicht wöchentlich den Rasen in Ls Garten mäht.
Indizwirkung des Nötigungsmittels – Beispiel: Strafbare Handlung
As Mitbewohner Z hat schon wieder nicht geputzt. A will deswegen aus Rache dafür sorgen, dass Z seine Klausur verpasst. Sie schlägt wiederholt und kräftig auf Z ein und verhindert so, dass er das Haus verlassen kann. Z verpasst die Klausur.
Grundfall: Zweck-Mittel-Relation
Journalist J hat recherchiert, dass Bs Betrieb gegen Umweltvorschriften verstößt. Er droht B, seine Recherche in der Zeitung zu veröffentlichen, sollte B ihm nicht die €5.000 geben, die er J noch schuldet. B zahlt aus Angst vor schlechter Presse.
Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB – Ausnahme von Regelwirkung?
Polizist T ist sicher, dass O ein Kind entführt hat. T sagt O, er werde ihm körperliche Schmerzen zufügen, sollte O nicht den Aufenthaltsort des Vermissten preisgeben. Daraufhin sagt O, wo sich das Kind befindet.
Entwicklung des Gewaltbegriffs
A will geplante Steuererhöhungen verhindern. Er schlägt Politikerin P kurz vor der Bundestagsabstimmung ins Gesicht, damit sie dem Gesetz nicht zustimmen kann. Vor der Sitzung des Bundesrats setzt sich A auf die Straße, damit die Bundesratsmitglieder nicht zur Sitzung gelangen.

Drohung, eine rechtswidrige Handlung zu unterlassen
G hat einen Raub begangen und ist deswegen angeklagt. Er bittet seine Freundin R, wahrheitswidrig als Zeugin auszusagen, dass er am Tattag mit ihr im Urlaub war. R sagt zu. Später sagt sie G aber, sie werde nur falsch aussagen, wenn G ihr 70% der Tatbeute überlasse.
Einführungsfall Nötigung
Studentin M hat am Tag der Zivilrechtsklausur ihren „Habersack“ vergessen. Ihr Kommilitone K hat seinen dabei. M sagt K, sie werde ihn krankenhausreif prügeln, sollte er ihr für die Klausur nicht seine Gesetze geben. Völlig verängstigt gibt K der M die Gesetze für die Klausur.
Konkurrenzen § 113 Sonderfall
Der Verkehrspolizist O hält den ihm bekannten T an. T fordert O auf, ihn weiterfahren zu lassen. Sollte O dies nicht tun, würde T „pikante“ Fotos, die O beim Besuch eines Bordells zeigen, an Os Vorgesetzten zu schicken. O lässt T sofort passieren.

Konkurrenzen § 253 StGB
T droht dem O an, äußerst pikante Bilder von diesem zu veröffentlichen, sollte er der T nicht €500 bezahlen. O zahlt daraufhin.

Regelbeispiel Schwangerschaftsabbruch

Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB (1)
A ist wegen eines Diebstahls angeklagt. Die hungrige Strafrichterin R eröffnet A in der Verhandlungspause, dass sie A besonders hart bestrafen werde, wenn A der R nicht ihr mitgebrachtes Mittagessen geben würde. Die verängstigte A gibt R ihr Essen.
Fehlender Nötigungsspezifischer Zusammenhang – Versuch der Nötigung
U schuldet X €200. X sagt U, dass ihm „seine Schläger einen Besuch abstatten”, sollte U nicht umgehend zahlen. U weiß, dass X keine Schlägertruppe kennt, erinnert sich aber durch die Ankündigung des X an die Schulden und begleicht diese.

Zweck–Mittel–Relation bei eigenhändiger Durchsetzung einer Forderung
M ist Mieter und hat seine Heizölrechnung aus dem letzten Jahr noch nicht vollständig beglichen. Vermieterin D dreht M deshalb die Heizung ab, um ihn so zur Zahlung zu bewegen. M hat daraufhin im kalten Winter keine Heizung und kein warmes Wasser. M zahlt die Rechnung.
Verstoß gegen StVO = verwerflich?
T will auf die Autobahn auffahren, auf der O bereits mit 80 km/h fährt. Sie beschleunigt zum Auffahren auf 90 km/h und biegt in einem Abstand von wenigen Metern vor O auf die Fahrspur. O ist gezwungen stark abzubremsen. Eine konkrete Gefährdung tritt nicht ein.
Gewalt durch Unterlassen
T ist im Rahmen ihres freiwilligen sozialen Jahres allein für die Versorgung des größtenteils bewegungsunfähigen O zuständig. Sie findet die Bezahlung dafür zu gering. T unterlässt es deshalb, O zu versorgen, um ihn zum Unterschreiben eines Schecks zu veranlassen. Mit Erfolg.
Gewalt durch vis compulsiva
T möchte „Breaking Bad“ im Fernsehen verfolgen. Da seine Freundin O jedoch keine Lust auf diese „nervigen Typen“ hat, versteckt sie das Stromkabel des Fernsehers. Aus Wut schlägt T so lange auf die O ein, bis diese ihm das Netzteil bereitwillig überlässt.
Verhältnis Verwerflichkeit zu Rechtfertigungsgründen
O schlägt auf den am Boden liegenden A. Der starke T kommt zur Hilfe und fixiert den O mühelos, sodass A wegrennen kann.
Verhindern eines freiverantwortlichen Suizids

Nötigung mit Krankmeldung
Chef O teilt seinen Mitarbeitern mit, ein Rotationsmodell mit wechselnden Arbeitspositionen innerhalb des Betriebes einzuführen. Mitarbeiter T will an seiner Stammposition bleiben. Er kündigt O süffisant an, er werde häufiger „krank” sein, wenn auch er künftig rotieren soll.
Versperren des Arbeitswegs – rechtmäßiger Streik?
T und andere Arbeiter wollen ihre bedrohten Arbeitsplätze erhalten. Auf dem gewerkschaftlich organisierten Streik versperren sie deshalb die Zufahrt für Autos zum Firmensitz. Sie verhindern so gezielt, dass die nicht streikenden Kollegen ihren Arbeitsplatz aufsuchen können.

Arbeitskampfmaßnahmen (Streik)
Arbeitnehmer T und seine Kollegen sind sauer, weil ihr Chef O sie schlecht bezahlt. Nach einer Ankündigung der Gewerkschaft legen sie die Arbeit für einige Stunden nieder. Deshalb verliert O einen Kunden. T und seine Kollegen drohen mit weiteren Streiks, sollte O nicht mehr zahlen.
Bagatellgrenze
O nimmt T im Straßenverkehr die Vorfahrt. T folgt O wütend und verhindert, dass dieser einparken kann, indem er sein Auto nah an Os Auto stellt und ihn komplett blockiert. Sodann steigt T aus, um O eine Minute lautstark „die allgemein herrschenden Regeln der StVO“ zu erklären.

Nötigung gegenüber Amtsträger – Verwerflichkeit bei rechtswidriger Diensthandlung?
Autofahrer A wird vom Polizisten R angehalten. R behauptet bewusst wahrheitswidrig, A sei viel zu schnell gefahren und stellt ihm einen Strafzettel aus. A weiß, dass R eine Affäre hat und sagt zu R, er würde diese auffliegen lassen, wenn R das Ticket nicht zurückzieht. R zerreißt den Strafzettel sofort.

Zwang zur Begehung einer Straftat
Chefin T droht ihrem Angestellten O mit der Kündigung, sollte dieser nicht das Gebäude von Ts ärgsten Konkurrenten in Brand setzen. O hat Angst um seinen Job und zündet das besagte Haus an.

Hungerstreik für bessere Haftbedingungen – verwerflich?
Häftling T fordert bessere Haftbedingungen und will dies mit einem Hungerstreik „bis zum Tode“ forcieren. Da der Wärter O Angst um die Gesundheit des T hat, kommt er der Forderung des T nach.

Drohung mit einem erlaubten Übel
Kaufhausdetektiv T hält die beim Diebstahl eines Schals erwischte 17-jährige O zum Zwecke einer Strafanzeige fest. T sagt O, er werde sie anzeigen, sollte sie nicht mit ihm schlafen. O fürchtet sich vor strafrechtlichen Konsequenzen und hat deswegen Sex mit T.

Verhindern eines nicht freiverantwortlichen Suizids

Drohung mit Selbstschädigung
H will verzweifelt auf Menschenrechtsverletzungen in seinem Heimatland aufmerksam machen. Er hält dafür eine Versammlung ab. Als Polizisten die Demo (rechtmäßig) auflösen wollen, kündigt H realisierbar an, er werde sich auf der Stelle selbst verbrennen, sollten sie einschreiten.

Drohung mit einem Unterlassen
Kaufhausdetektiv T erwischt die 17-Jährige O beim Klauen und zeigt sie an. O bittet T, nicht zur Polizei zu gehen. T sagt, er würde die bereits abgeschickte Anzeige zurücknehmen, wenn O mit ihm schlafe. Falls nicht, werde alles „seinen gewohnten Lauf" nehmen. O schläft mit T.
Abgrenzung Drohung – Warnung
T beobachtet, wie sein Kumpel O auf einem Parkplatz ein anderes Auto beim Ausparken schrammt und wegfährt. T sagt O, dass O mit „strafrechtlichen Konsequenzen“ rechnen müsse, wenn er sich nicht umgehend bei der Polizei melde. O ist so eingeschüchtert, dass er zur Polizei geht.

Empfindlichkeit des Übels
T hat ihr Auto verkehrsordnungswidrig abgestellt. Polizist P will wegen dieser Ordnungswidrigkeit eine Anzeige aufnehmen. T sagt, sie werde eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben, sollte P die Anzeige nicht unterlassen. Eingeschüchtert hört P auf, den Vorfall aufzunehmen.
Begriff der Drohung – Ernsthaftigkeit der Drohung
O schuldet T €200. T sagt O, dass ihn die stadtbekannte Schlägertruppe besuchen werde, sollte O seine Schulden nicht bald begleichen. In Wahrheit weiß T nicht, wie er an die Schlägertruppe herankommt. O nimmt die Aussage des T ernst und zahlt am nächsten Tag.
Bedrängen anderer Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn als Gewalt?
Autofahrer T bedrängt die mit 105 km/h auf der Überholspur fahrende O. Über einige Kilometer fährt er unter ständigem Hupen und Blinken bis auf zwei Meter auf, um sie von der Spur zu verdrängen. O wird dadurch nervös und fahrunsicher und fährt unter heftigem Abbremsen nach rechts.
Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?
Der Fußgänger T „reserviert" für seinen Kumpel eine rar gesäte Parklücke in der Kölner Innenstadt. Die ankommende O möchte gerne mit ihrem Fahrzeug einparken, der in der Parklücke stehende T blockiert jedoch die Einfahrt. O fährt enttäuscht weiter.
Zufahren auf Menschen, um sie zum Ausweichen zu bewegen
T fährt mit hoher Geschwindigkeit auf seine verhasste Nachbarin, die 80-jährige O, zu, damit diese sich von der Straße bewegt. O kann sich nur mit einem Sprung in eine Hecke vor dem drohenden Aufprall retten.
Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung)
T erteilt dem Blindenführer B einen heftigen Schlag, weswegen B benommen stehen bleibt. Die anwesende sehbehinderte O kann sich ohne ihren Helfer B nicht fortbewegen.
Gewalt gegen Sachen
Jurastudent Q will mit seinem Mann für drei Wochen in den Urlaub nach Kanada fliegen. Sein Kommilitone V findet aber, dass Q die Lerngruppe nicht so lange verpassen sollte. V verbrennt deswegen Qs Reisepass. Q kann nicht wie geplant wegfliegen.
Stören einer Vorlesung als taugliche Nötigungshandlung?
Der Student T stört den Ablauf der Strafrecht AT Vorlesung wiederholt durch mehrfach lautes Gebrüll. Nachdem der Dozent O den T mehrfach vergeblich zur Unterlassung aufgefordert hat, beendet O - wie von T gewollt - die Einheit frühzeitig.
Einsperren als taugliche Nötigungshandlung
T sperrt ihre ungeliebte und körperlich unterlegene Mitbewohnerin O im Abstellraum ein. Dadurch will T sie unter Freigabe von Os PayPal-Account zum Abschluss eines gemeinsamen Netflix-Abonnements "überreden". O, die mit Serien nichts anfangen kann, schließt daraufhin mit ihrem PayPal-Account das Abo ab.
Nötigungsspezifischer Zusammenhang
T teilt seinem Einbrecherkollegen O mit, dieser solle beim nächsten „Bruch“ dabei sein. T werde sonst Os Bewährungshelfer neue vermeintliche Straftaten des O erzählen. O willigt ein und begeht die Tat mit T, weil O sich ohnehin mit weiteren Einbrüchen etwas dazuverdienen wollte.
Nötigung als zweiaktiges Delikt
Ts Exfrau F ist die neue Frau von O. T droht O, ihn umzubringen, falls er Ts Kontakt zu F nicht duldet und wirft O beleidigende Aussagen an den Kopf.
Nötigungserfolg bei „vis absoluta“
T möchte „Sommerhaus der Stars“ im Fernsehen schauen. Seine Freundin O verfolgt aber gerade die Fußball-EM und will nicht umschalten. Um sein Ziel zu erreichen, drückt T ihr ein mit Chloroform getränktes Tuch aufs Gesicht. O ist betäubt. T schaut seine Sendung.
Ist das Hinnehmen von Gewalt ein Nötigungserfolg im Sinne des § 240 StGB?
Der T drängt den körperlich stärkeren O durch mehrmaliges Schubsen in eine Ecke. O nimmt dies regungslos hin.
Objektiver Tatbestand der Nötigung
T drängt O durch mehrmaliges Schubsen in eine Ecke, um ihn zum Unterschreiben eines Schecks zu veranlassen. Der verängstigte O unterschreibt daraufhin.
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