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§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen (-)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

H will seine Eigentumswohnung an M vermieten. Er findet auf dem Schreibtisch seiner Ehefrau F einen von ihr entworfenen Mietvertrag mit Schönheitsreparaturklausel, den sie mit X über eine andere Immobilie geschlossen hatte. Er verwendet diesen für den Mietvertrag mit M.
Einordnung
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen (-)
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Vom Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
Unternehmer U kauft von Verbraucher V einen Bürostuhl. Verbraucher V legt U ein vorgedrucktes Kaufvertragsformular vor, welches er für zehn weitere Möbelstücke verwenden möchte. § 3 besagt, dass jegliche Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr verjähren.

Vom Mieter als Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
Vermieter V vermietet eine Wohnung an Mieter M. M bringt zum Vertragsschluss ein vorgedrucktes Mietvertragsformular mit einer Schönheitsreparaturklausel aus einem Miethandbuch mit. V und M tragen lediglich die Parteinamen, die Wohnung und den Mietzins ein und schließen den Mietvertrag.