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Grundfall: Unechte GoA
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
G und ihr Mitbewohner M teilen sich eine Wohnung. Beide spielen Tennis. Eines Tages findet G einen seit langem nicht mehr benutzten Tennisschläger von M in der Abstellkammer. Sie verkauft diesen in eigenem Namen an Käufer K und behält den dafür gezahlten Kaufpreis.
Einordnung
Grundfall: Unechte GoA
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Abgrenzung: Keine unechte GoA mangels Fremdheit (Fall: unberechtigte Untervermietung)
Student S hat von Vermieterin V eine 2-Zimmer-Wohnung für € 500 monatlich gemietet. Ohne vorherige Rücksprache mit V vermietet S kurz nach Beginn der Mietzeit eines der Zimmer an Kommilitonin K für € 600 monatlich unter. Für den ersten Monat hat K den Untermietzins bereits bezahlt.
Abgrenzung: Irrtümlich fremdes Geschäft, § 687 Abs. 1 BGB (Fall)
D stiehlt das Fahrrad des E und verkauft es anschließend an G. G weiß von dem Diebstahl nichts und hält D für den Eigentümer. Da an dem Fahrrad einige Dinge kaputt sind, bringt G es in eine Reparaturwerkstatt und lässt es in eigenem Namen und auf eigene Rechnung reparieren.