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Freibeweisverfahren / § 136a als Verfahrensfrage

einfach
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7. Mai 2026
15 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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G ist wegen Mordes an einem Kind angeklagt. In der Hauptverhandlung macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Sein Verteidiger behauptet, G sei bei seiner polizeilichen Vernehmung unter Androhung von Folter dazu gebracht worden, den Mord zu gestehen. Diese Einlassung sei unverwertbar. Das Gericht hält es für ausreichend, durch telefonische Nachfrage bei der Polizeidienststelle die Umstände der Vernehmung aufzuklären.

Einordnung

Freibeweisverfahren / § 136a als Verfahrensfrage

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