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Objektive Zurechnung: Zurechnungszusammenhang bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A fährt in eine Kreuzung ein und übersieht ein „Stop“-Zeichen sowie das Auto des vorfahrtsberechtigten R. Durch den Unfall erleidet R lebensgefährliche Verletzungen. R lehnt die OP wegen der 5 bis 15 %igen Mortalitätsquote ab und stirbt.
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Freiverantwortliche Selbstgefährdung („Substitutionsfall“)
Substitutionsfall (BGH NJW 2014, 1680 – freiverantwortliche Selbstgefährdung)
A übersieht beim Linksabbieger mit seinem Auto den Radfahrer R. Mit schweren, aber nicht lebensgefährlichen Verletzungen kommt R ins Krankenhaus. Die Erstversorgung übernimmt X, der sich fälschlicherweise als Arzt ausgibt. Er setzt R eine falsche Spritze. Dadurch stirbt R.