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Abgrenzung zum Verbrechen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Ehemann T kündigt seiner Frau O an, er werde sie "windelweich" prügeln, sollte das von O für T mitgebrachte Bier beim nächsten Mal wieder lauwarm sein.
Einordnung
Abgrenzung zum Verbrechen
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Grundfall
T lässt dem O gegenüber anklingen, er werde O "die Kehle durchschneiden", sollte dieser nicht die Finger von seiner Freundin lassen. O nimmt die Drohung ernst und kommt der Forderung des T nach.
Ernstnahme der Ankündigung durch das Opfer
T lässt dem O gegenüber anklingen, er werde ihm „die Kehle durchschneiden“, sollte dieser nicht die Finger von seiner Freundin lassen. O nimmt die vonseiten des T ernst gemeinte Äußerung als Spaß hin und entfernt sich sodann.