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Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt

einfach
schwer79 % lösen richtig
7. Mai 2026
17 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Um D zu ärgern, bestellt T 50 Pizzen im Namen des D bei P. T selbst ist weder willens, noch fähig diese zu bezahlen. D verweigert bei Lieferung die Annahme, weil er nichts bestellt habe.

Einordnung

Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt

Wie funktioniert Jurafuchs?

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