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Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Um D zu ärgern, bestellt T 50 Pizzen im Namen des D bei P. T selbst ist weder willens, noch fähig diese zu bezahlen. D verweigert bei Lieferung die Annahme, weil er nichts bestellt habe.
Einordnung
Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt
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Sachbetrug: Identität des Tatobjekts
T besucht seinen Freund O. T behauptet wahrheitswidrig, dass er seine AirPods letztens bei O vergessen habe. Daraufhin gibt der gutgläubige O seine eigenen AirPods dem T in der Annahme, es handele sich dabei um Ts AirPods.

Fälliger, einredefreier Anspruch
T geht irrig davon aus, dass O ihm €100 schuldet. Er geht gerichtlich gegen O vor. Als die Klageabweisung droht, fälscht T Beweismittel. O wird auf Grundlage dessen zur Zahlung verurteilt.