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Statthaftigkeit: Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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S wird verurteilt, einen echten Picasso an G herauszugeben. S will das nicht freiwillig machen. Daher beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Zwangsvollstreckung. Z ist ein Freund des S und weigert sich, die Vollstreckung auszuführen.

Einordnung

Statthaftigkeit: Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

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