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Statthaftigkeit: Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S wird verurteilt, einen echten Picasso an G herauszugeben. S will das nicht freiwillig machen. Daher beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Zwangsvollstreckung. Z ist ein Freund des S und weigert sich, die Vollstreckung auszuführen.
Einordnung
Statthaftigkeit: Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
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Statthaftigkeit: gegen Maßnahmen; nicht gegen gerichtliche Entscheidungen
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S hat eine Forderung in dieser Höhe gegen A. G beantragt beim Vollstreckungsgericht, diese Forderung zu pfänden und an ihn zu überweisen. Das Gericht hört S an und entscheidet dann antragsgemäß zugunsten von G.
Erinnerungsbefugnis: mögliche Verletzung in eigenen Rechten
Nach erfolgreicher Zahlungsklage gegen S beauftragt G Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z geht zu S und pfändet dort einen Laptop. S will gegen die Pfändung vorgehen, da der Laptop seiner Freundin gehöre und der Titel ihm nicht zugestellt worden sei.