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Zulässigkeit der Berufung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil wird in As Anwesenheit verkündet. Einen Monat später legt A Berufung ein. Das Berufungsgericht spricht A frei. Die Staatsanwaltschaft geht in Revision.
Einordnung
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Beschränkung der Berufung
A wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein und beschränkt sie auf die Bemessung der Tagessatzhöhe (§ 318 StPO). Das Berufungsgericht erachtet die Beschränkung als zulässig, bestätigt das Urteil aber. Die Staatsanwaltschaft geht in Revision.
Zulässigkeit der Berufung - Wirksames Rechtsmittel des Gegners
Das Schöffengericht verurteilt A wegen Geldfälschung (§ 146 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil legt A verspätet Berufung ein. Auf die wirksame Berufung der Staatsanwaltschaft wird die Strafe auf zwei Jahre erhöht. A legt Revision ein.