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Ersetzen des Strafantrags durch das besondere öffentlichen Interesses

einfach
schwer70 % lösen richtig
7. Mai 2026
3 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) angeklagt. Es stellt sich heraus, dass nur eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirklicht hat. A wird auf entsprechenden Antrag der Staatsanwältin verurteilt. Ein Strafantrag des Verletzten lag nicht vor.

Einordnung

Ersetzen des Strafantrags durch das besondere öffentlichen Interesses

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