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Vertragliches Rücktrittsrecht - richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Fahrradhändlerin F bestellt bei V 100 E-Bikes für die kommende Saison. V bestätigt dies, behält sich aber vor, nur bei richtiger und rechtzeitiger Lieferung des Lieferanten L zu leisten. F ist einverstanden. Da L insolvent wird, erklärt V, sie werde F nicht beliefern.

Einordnung

Vertragliches Rücktrittsrecht - richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten

Wie funktioniert Jurafuchs?

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Fristsetzung: "unverzügliche Nachlieferung"

K bestellt bei V für eine bevorstehende Weihnachtsfeier einen Pullover. Dieser sollte am 12.12. geliefert werden. Sie bezahlt direkt. Als die Ware ausbleibt, fordert K die V zur unverzüglichen Lieferung auf. Da der Pullover auch am 19.12. noch nicht da ist, verlangt K ihr Geld zurück.

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Jurafuchs Illustration zum Licht-aus-bei-Dügida-Fall (BVerwG 13.9.2017): Während einer Versammlung der islamfeindlichen „Dügida“-Bewegung lässt der Oberbürgermeister die Beleuchtung städtischer Gebäude ausschalten. Die Versammlung findet im Dunkeln statt.

Licht-aus-bei-Dügida-Fall (BVerwG 13.9.2017): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Als Reaktion auf eine Demonstration der Initiative „Düs­sel­dor­fer gegen die Is­la­mi­sie­rung des Abend­lan­des“ (Dü­gi­da) rief der Düsseldorfer Oberbürgermeister auf der offiziellen Homepage der Stadt dazu auf, die Außenbeleuchtung an Gebäuden auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Zusätzlich bat er darum, an einer Gegendemonstration teilzunehmen. Der Oberbürgermeister schaltete tatsächlich das Licht an städtischen Gebäuden aus. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich 2017 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Verhalten des Oberbürgermeisters rechtmäßig war. Im Mittelpunkt stehen Probleme des Staatsorganisationsrechts. Im Kern geht es um die Frage, in welchem Umfang Amtsträger in Ausübung ihres Amtes in öffentlichen politischen Auseinandersetzungen Stellung beziehen dürfen. Nehmen staatliche Amtsträger Einfluss auf die freie Bildung der öffentlichen Meinung, steht dies in Konflikt mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Denn die Willensbildung des Volkes soll sich frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich „staatsfrei“ vollziehen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthält wichtige Weichenstellungen zu den Grenzen zulässiger politischer Kommunikation von kommunalen Amtsträgern, insbesondere zum Sachlichkeitsgebot.

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