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Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 2 wegen fehlender Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Baubehörde B erlässt gegenüber der kleinen Hexe (H) eine Rückbauverfügung für die Erweiterung ihres Hexenhaus, die sie ohne Baugenehmigung vorgenommen hat. B ordnet die sofortige Vollziehung an mit der Begründung, dies sei im öffentlichen Interesse geboten. H stellt einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO.
Einordnung
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 2 wegen fehlender Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO
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A erhält eine rechtmäßige Sondernutzungserlaubnis für einen Kuchenverkaufsstand vor ihrem Haus. Nachbarin N ficht diese an. Da A bereits in zwei Tagen seine Kuchen für einen guten Zweck verkaufen will, stellt er einen Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Antrag ist zulässig.
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