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Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 2 wegen fehlender Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer82 % lösen richtig
7. Mai 2026
14 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Baubehörde B erlässt gegenüber der kleinen Hexe (H) eine Rückbauverfügung für die Erweiterung ihres Hexenhaus, die sie ohne Baugenehmigung vorgenommen hat. B ordnet die sofortige Vollziehung an mit der Begründung, dies sei im öffentlichen Interesse geboten. H stellt einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO.

Einordnung

Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 2 wegen fehlender Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO

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